Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesverfassungsschutzgesetzes und des Ausführungsgesetzes zum Artikel 10-Gesetz
- Baden-Württemberg -

Vom 28. November 2017
(GBl. Nr. 24 vom 07.12.2017 S. 621)



Der Landtag hat am 15. November 2017 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesverfassungsschutzgesetzes

Das Landesverfassungsschutzgesetz in der Fassung vom 5. Dezember 2005 (GBl. 2006 S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 642) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 9 werden das Komma und die Wörter "die zu sicherheitsempfindlichen Bereichen von Flughäfen Zutritt haben," gestrichen und die Wörter " § 29c des Luftverkehrsgesetzes" durch die Wörter " § 7 des Luftsicherheitsgesetzes" ersetzt.

bb) Nach Nummer 9 werden folgende Nummern 10 und 11 eingefügt:

"10. bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen nach der Gewerbeordnung und den auf ihr beruhenden Rechtsverordnungen,

11. bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen, denen bei Großveranstaltungen auf Grund ihrer Tätigkeit Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen gewährt werden soll,".

cc) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 12.

b) Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Im Fall des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 11 ist eine Überprüfung nur zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat und er über die Folgen einer Verweigerung der Einwilligung belehrt worden ist."

2. § 5a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "Nr. 2 bis 4" wird gestrichen.

bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Luftfahrtunternehmen" die Wörter "sowie Betreibern von Computerreservierungssystemen und Globalen Distributionssystemen für Flüge" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort "Teledienste" durch die Wörter "Telemedien anbieten," und das Wort "Teledienstenutzungsdaten" durch das Wort "Telemediennutzungsdaten" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Telediensten" durch das Wort "Telemedien" ersetzt.

cc) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort "Teledienstenutzungsdaten" durch das Wort "Telemediennutzungsdaten" ersetzt.

bbb) In Nummer 3 wird das Wort "Teledienst-Dienstleistungen" durch das Wort "Telemedien-Dienstleistungen" ersetzt.

c) Absatz 7 werden folgende Sätze angefügt:

"Dem Auskunftsgeber ist es verboten, allein auf Grund einer Maßnahme nach den Absätzen 1 bis 3 einseitige Handlungen vorzunehmen, die für den Betroffenen nachteilig sind und die über die Erteilung der Auskunft hinausgehen, insbesondere bestehende Verträge oder Geschäftsverbindungen zu beenden, ihren Umfang zu beschränken oder ein Entgelt zu erheben oder zu erhöhen. Die Anordnung ist mit dem ausdrücklichen Hinweis auf dieses Verbot und darauf zu verbinden, dass das Auskunftsersuchen nicht die Aussage beinhaltet, dass sich die betroffene Person rechtswidrig verhalten habe oder ein darauf gerichteter Verdacht bestehen müsse."

3. Nach § 5b wird folgender § 5c eingefügt:

" § 5c Überwachung der Telekommunikation

(1) Um die Telekommunikation nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Artikel 10-Gesetzes zu überwachen und aufzuzeichnen, darf das Landesamt für Verfassungsschutz im Einzelfall unter den Voraussetzungen des § 3 des Artikel 10-Gesetzes mit technischen Mitteln verdeckt auf informationstechnische Systeme zugreifen, wenn

  1. durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass ausschließlich laufende Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet wird und
  2. der Zugriff auf das informationstechnische System notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation insbesondere auch in unverschlüsselter Form zu ermöglichen.

Zur Vorbereitung einer Maßnahme nach Satz 1 darf das Landesamt für Verfassungsschutz unter den Voraussetzungen des § 3 des Artikel 10-Gesetzes spezifische Kennungen sowie den Standort eines informationstechnischen Systems ermitteln.

(2) Durch technische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass

  1. an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und
  2. die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme soweit technisch möglich automatisiert rückgängig gemacht werden.

Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.

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