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Änderungstext
Gesetz zur Neutralität bei Gerichten und Staatsanwaltschaften des Landes
- Baden-Württemberg -
Vom 23. Mai 2017
(GBl. Nr. 11 vom 31.05.2017 S. 265)
Der Landtag hat am 10. Mai 2017 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 16. Dezember 1975 (GBl. S. 868), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (GBl. S. 1157, 1158) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift des Ersten Teils Sechster Abschnitt wird die Angabe ≫ , Neutralität≪ angefügt.
2. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe ≫ , Neutralität≪ angefügt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
≫(3) Wer in einer Sitzung oder bei Amtshandlungen außerhalb einer Sitzung, bei denen Beteiligte, Zeugen oder Sachverständige anwesend sind, ihm obliegende oder übertragene richterliche oder staatsanwaltliche Aufgaben wahrnimmt, darf hierbei keine Symbole oder Kleidungsstücke tragen, die bei objektiver Betrachtung eine bestimmte religiöse, weltanschauliche oder politische Auffassung zum Ausdruck bringen. Das besondere Verbot nach Satz 1 gilt nicht für Schöffen und andere ehrenamtliche Richter.≪
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
d) Dem neuen Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
≫Absatz 3 Satz 1 gilt für Berufsrichter auch in den Verfahren nach Satz 1.≪
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Gerichte für Arbeitssachen
§ 3a des Gesetzes über die Gerichte für Arbeitssachen vom 11. April 1972 (GBl. S. 134), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (GBl. S. 545, 547) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
≫(3) Wer in einer Sitzung oder bei Amtshandlungen außerhalb einer Sitzung, bei denen Beteiligte, Zeugen oder Sachverständige anwesend sind, ihm obliegende oder übertragene richterliche Aufgaben wahrnimmt, darf hierbei keine Symbole oder Kleidungsstücke tragen, die bei objektiver Betrachtung eine bestimmte religiöse, weltanschauliche oder politische Auffassung zum Ausdruck bringen. Das besondere Verbot nach Satz 1 gilt nicht für ehrenamtliche Richter.≪
Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
§ 6a des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343, 356), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (GBl. S. 1147, 1152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird die Angabe ≫ , Neutralität≪ angefügt.
2. Folgender Absatz 3 wird angefügt:
≫(3) Wer in einer Sitzung oder bei Amtshandlungen außerhalb einer Sitzung, bei denen Beteiligte, Zeugen oder Sachverständige anwesend sind, ihm obliegende oder übertragene richterliche Aufgaben wahrnimmt, darf hierbei keine Symbole oder Kleidungsstücke tragen, die bei objektiver Betrachtung eine bestimmte religiöse, weltanschauliche oder politische Auffassung zum Ausdruck bringen. Das besondere Verbot nach Satz 1 gilt nicht für ehrenamtliche Richter.≪
Artikel 4
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz
§ 9 des Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz vom 21. Dezember 1953 (GBl. S. 235), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2 1. April 2015 (GBl. S. 28 1) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
≫(3) Wer in einer Sitzung oder bei Amtshandlungen außerhalb einer Sitzung, bei denen Beteiligte, Zeugen oder Sachverständige anwesend sind, ihm obliegende oder übertragene richterliche Aufgaben wahrnimmt, darf hierbei keine Symbole oder Kleidungsstücke tragen, die bei objektiver Betrachtung eine bestimmte religiöse, weltanschauliche oder politische Auffassung zum Ausdruck bringen. Das besondere Verbot nach Satz 1 gilt nicht für ehrenamtliche Richter.≪
Artikel 5
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung
§ 5 des Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung vom 29. März 1966 (GBl. S. 49), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. April 2015 (GBl. S. 28 1, 282) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
≫(3) Wer in einer Sitzung oder bei Amtshandlungen außerhalb einer Sitzung, bei denen Beteiligte, Zeugen oder Sachverständige anwesend sind, ihm obliegende oder übertragene richterliche Aufgaben wahrnimmt, darf hierbei keine Symbole oder Kleidungsstücke tragen, die bei objektiver Betrachtung eine bestimmte religiöse, weltanschauliche oder politische Auffassung zum Ausdruck bringen. Das besondere Verbot nach Satz 1 gilt nicht für ehrenamtliche Richter.≪
Artikel 6
Änderung des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Das Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (GBl. S. 116), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. November 2016 (GBl. S. 605, 609) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
≫ § 21 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit gilt auch bei den staatlichen Notariaten und Grundbuchämtern im Rahmen von deren Zuständigkeit nach § 1 Absatz 2 und 3.≪
2. § 16 wird wie folgt geändert:
(Stand: 23.09.2021)
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