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Regelwerk
Änderungstext

Haushaltsbegleitgesetz 2017
- Baden-Württemberg -

Vom 21. Februar 2017
(GBl. Nr. 3 vom 27.02.2017 S. 65)



Artikel 1
Änderung des KIT-Gesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung vom 1. Januar 2000 (GBl. S. 14), das zuletzt durch Artikel 73 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1210, 1233) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter "565 Millionen Euro im Jahr 2014, 540 Millionen Euro in den Jahren 2015 und 2016 und 240 Millionen Euro ab dem Jahr 2017" durch die Wörter "861 Millionen Euro im Jahr 2017, 771 Millionen Euro im Jahr 2018 und 711 Millionen Euro ab dem Jahr 2019" ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. im Jahr 2015 88,48 Prozent und ab dem Jahr 2016 88,51 Prozent des Aufkommens der Finanzausgleichsumlage. "2. 85,13 Prozent des Aufkommens der Finanzausgleichsumlage."

2. § 1b wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1b Aufteilung der Finanzausgleichsmasse

Die Finanzausgleichsmasse wird verwendet

  1. für Vorwegentnahmen nach § 2 und für Zuweisungen nach den §§ 5, 7a und 8 (Finanzausgleichsmasse A) im Jahr 2010 zu 80,86 Prozent, im Jahr 2011 zu 81,02 Prozent, im Jahr 2012 zu 81,12 Prozent und ab dem Jahr 2013 zu 81,20 Prozent;
  2. für die Förderung von Investitionen der Gemeinden und Gemeindeverbände und für den Ausgleichstock nach § 13 (Finanzausgleichsmasse B) im Jahr 2010 zu 19,14 Prozent, im Jahr 2011 zu 18,98 Prozent, im Jahr 2012 zu 18,88 Prozent und ab dem Jahr 2013 zu 18,80 Prozent.
" § 1b Aufteilung der Finanzausgleichsmasse

Die Finanzausgleichsmasse wird verwendet

  1. für Vorwegentnahmen nach § 2 und für Zuweisungen nach den §§ 5, 7a und 8 (Finanzausgleichsmasse A) zu 80,95 Prozent;
  2. für die Förderung von Investitionen der Gemeinden und Gemeindeverbände und für den Ausgleichstock nach § 13 (Finanzausgleichsmasse B) zu 19,05 Prozent."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "und 4" gestrichen.

b) Der Punkt am Ende von Nummer 12 wird durch ein Semikolon ersetzt.

c) Es wird folgende Nummer 13 angefügt:

"13. 50 Prozent des Betrags, den das Land für Hilfen nach schweren Naturereignissen und Unglücksfällen an Kommunen und Private gewährt. Zur Gewährung der Hilfen erlässt das Innenministerium eine Verwaltungsvorschrift."

4. In § 3a Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter "830 Millionen Euro" durch die Wörter "865 Millionen Euro" ersetzt.

5. In § 7 Absatz 2 Satz 1, § 9 Nummer 1 und § 10 Absatz 2 werden die Wörter "Finanz- und Wirtschaftsministeriums" durch das Wort "Finanzministeriums" ersetzt.

6. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst und folgender Satz 4 angefügt:

Alt:

Die Zuweisungen betragen im Jahr 2015.119,6 Millionen Euro und im Jahr 2016.124,9 Millionen Euro; sie verändern sich in den Folgejahren entsprechend der Entwicklung der Bemessungsgrundlagen für die Finanzausgleichsumlage. Die Zuweisungen werden auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt:

   bis 31.12.2016 ab 01.01.2017 
Kreis Prozent
 
Stuttgart, Stadtkreis 7,79 7,79 
Böblingen 2,77 2,76 
Esslingen 3,98 3,97 
Göppingen 2,20 2,19 
Ludwigsburg 3,58 3,66 
Rems-Murr-Kreis 3,09 3,08 
Heilbronn, Stadtkreis 1,58 1,58 
Heilbronn, Landkreis 2,63 2,62 
Hohenlohekreis

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