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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Abwicklung der staatlichen Notariate und zur Anpassung von Vorschriften zu Grundbucheinsichtsstellen
- Baden-Württemberg -

Vom 29. November 2016
(GBl. Nr. 22 vom 08.12.2016 S. 605)



Der Landtag hat am 9. November 2016 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landeshoheitszeichengesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Änderung des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit

Gültig ab 1. Januar 2018

Das Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (GBl. S. 116), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. 2016 S. 1, 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts und die §§ 13 bis 21 werden wie folgt gefasst:

alt neu
Zweiter Abschnitt
Notariate
§ 13 bis 25 (aufgehoben)
"Zweiter Abschnitt
Notariatsabwickler

§ 13 Bestellung von Notariatsabwicklern

Das Justizministerium bestellt durch Aushändigung einer Bestallungsurkunde nach Anhörung der Notarkammer Notariatsabwickler nach § 114 Absatz 4 der Bundesnotarordnung, soweit dies erforderlich ist. Für die Notariatsabwickler gelten die Vorschriften der Bundesnotarordnung für Notariatsverwalter entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

§ 14 Person des Notariatsabwicklers, Bestellungsdauer

(1) Als Notariatsabwickler kann nur bestellt werden, wer für dieses Amt persönlich und fachlich geeignet ist. Zu Notariatsabwicklern können auch Personen bestellt werden, die die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars haben. § 48 a der Bundesnotarordnung findet keine Anwendung. Eine Vereidigung ist abweichend von § 57 Absatz 2 der Bundesnotarordnung auch dann entbehrlich, wenn der Notariatsabwickler bereits als Notar im Landesdienst oder Notarvertreter im Sinne von § 17 Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung dieses Gesetzes vereidigt wurde.

(2) Die Bestellung erfolgt in der Regel für zwölf Monate. In begründeten Fällen kann dieser Zeitraum verlängert werden. Das Amt des Notariatsabwicklers endigt mit Ablauf des Zeitraums, für den er bestellt ist. Ist abzusehen, dass die übernommenen Geschäfte nicht innerhalb des Bestellungszeitraums abgewickelt werden können, hat der Notariatsabwickler dies unverzüglich dem Justizministerium anzuzeigen.

§ 15 Aufgabenkreis

Der Notariatsabwickler ist nicht berechtigt, neue Notariatsgeschäfte vorzunehmen.

§ 16 Amtsbezirk und Amtsbereich, Aufsicht

(1) Amtsbezirk und Amtsbereich jedes Notariatsabwicklers ist das Gebiet des Landes.

(2) Die örtliche Zuständigkeit bei der Aufsicht richtet sich nach dem Sitz des jeweiligen ehemaligen staatlichen Notariats. Ist der Notariatsabwickler zugleich Inhaber eines Notaramts nach § 3 der Bundesnotarordnung, richtet sich die Aufsicht insgesamt nach diesem Amt. Ist der Notariatsabwickler in seinem Hauptamt im Landesdienst beschäftigt, ist für die örtliche Zuständigkeit bei der Aufsicht der Sitz der Dienststelle des Notariatsabwicklers maßgeblich.

§ 17 Aktenübernahme, Verwahrung

(1) Der Notariatsabwickler übernimmt bis zur Beendigung seines Amts diejenigen Jahrgänge der Akten und Bücher sowie die dem ehemaligen staatlichen Notariat amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt.

(2) Gegenstände in notarieller Verwahrung verwahrt der Notariatsabwickler bei der Urkundensammlung. Sofern eine besondere Sicherung erforderlich ist, können diese Wertgegenstände den vom Justizministerium hierzu bestimmten Amtsgerichten zur Aufbewahrung übergeben werden.

(3) Endet die Notariatsabwicklung, sind die amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände, bei denen außer der Verwahrung nichts Weiteres zu veranlassen ist, von den Amtsgerichten zur weiteren Verwahrung zu übernehmen. § 51 Absatz 1 der Bundesnotarordnung gilt entsprechend.

§ 18 Kosten, ergänzende Vergütung

(1) Der Notariatsabwickler führt sein Amt auf eigene Rechnung. Das Land bleibt nach den bisherigen landesrechtlichen Vorschriften einschließlich der Überleitungsvorschriften an den Kostenforderungen insoweit berechtigt, als ein Notar im Verhältnis zu einem Notariatsverwalter nach § 58 Absatz 2 Satz 2 der Bundesnotarordnung berechtigt wäre.

(2) Der Notariatsabwickler erhält vom Land eine Vergütung, soweit seine Kostenforderungen keine angemessene Vergütung für seine notarielle Tätigkeit darstellen (ergänzende Vergütung).

(3) Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums Einzelheiten zur Höhe und Zahlungsweise der ergänzenden Vergütung nach Absatz 2 zu bestimmen.

(4) Die Einnahmen aus Notariatsabwicklungen sind nicht ablieferungspflichtig nach § 64 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes. Sie bleiben bei der Berechnung des Höchstbetrags nach § 5 Absatz 3 der Landesnebentätigkeitsverordnung unberücksichtigt.

§ 19 Haftung

Abweichend von §§ 19 und 61 der Bundesnotarordnung haftet dem Geschädigten für eine Amtspflichtverletzung des Notariatsabwicklers oder seines amtlich bestellten Vertreters allein das Land. Das Land kann bei dem Notariatsabwickler oder dem amtlich bestellten Vertreter in gleicher Weise Rückgriff nehmen wie bei einem Beamten im Landesdienst. Die Vorschriften der Bundesnotarordnung zur Schadensvorsorge finden insoweit keine Anwendung.

§ 20 Weitere Sonderbestimmungen

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