Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Volksabstimmungsgesetzes

Vom 8. Dezember 2015
(GBl. Nr. 23 vom 14.12.2015 S. 1065)



Der Landtag hat am 25. November 2015 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Volksabstimmungsgesetzes

Das Volksabstimmungsgesetz in der Fassung vom 27. Februar 1984 (GBl. S. 178), geändert durch Artikel 27 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 68), wird wie folgt geändert:

1. In der Gesetzesüberschrift werden die Wörter ≫und Volksbegehren≪ durch die Wörter ≫ , Volksbegehren und Volksantrag≪ ersetzt.

2. In § 1 werden die Angabe ≫43 Abs. 1≪ durch die Angabe ≫43 Absatz 2≪ und die Angabe ≫59 Abs. 2≪ durch die Angabe ≫59 Absatz 2 und 3≪ ersetzt.

3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

≫ § 1a Beratung

Die an einer Antragstellung Interessierten, Antragsteller oder Vertrauensleute können sich über die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Antragstellung sowie die Rechtsvorschriften zur Durchführung von Volksanträgen, Volksbegehren oder Volksabstimmungen beraten lassen. Zuständig dafür sind für Volksanträge der Landtag und für Volksbegehren oder Volksabstimmungen das Innenministerium. Die Beratung erfolgt kostenfrei.≪

4. In § 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort ≫Abstimmungsgebiets≪ durch das Wort ≫Stimmkreises≪ ersetzt.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 

alt neu
(1) Abstimmungsorgane sind

der Landesabstimmungsleiter und der Landesabstimmungsausschuss für das Abstimmungsgebiet,

ein Kreisabstimmungsleiter und ein Kreisabstimmungsausschuss für jeden Stimmkreis,

ein Stimmbezirksvorsteher und ein Stimmbezirksvorstand für jeden Stimmbezirk,

mindestens ein Abstimmungsvorsteher und ein Abstimmungsvorstand für die Briefabstimmung (Briefabstimmungsvorstand) für jeden Stimmkreis.

 ≫(1) Abstimmungsorgane sind
  1. der Landesabstimmungsleiter und der Landesabstimmungsausschuss für das gesamte Abstimmungsgebiet,
  2. ein Kreisabstimmungsleiter und ein Kreisabstimmungsausschuss für jeden Stimmkreis,
  3. ein Stimmbezirksvorsteher und ein Stimmbezirksvorstand für jeden Stimmbezirk und
  4. mindestens ein Abstimmungsvorsteher und ein Abstimmungsvorstand für die Briefabstimmung (Briefabstimmungsvorstand) für jeden Stimmkreis.≪

b) In Absatz 4 werden nach den Wörtern ≫sowie für die≪ die Wörter ≫Pflichten zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes und zur Verschwiegenheit, die≪ eingefügt.

c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach der Angabe ≫ (§ 19)≪ die Wörter ≫ , eingeschlossen die Fälle einer Nachabstimmung oder Wiederholung der Volksabstimmung,≪ eingefügt.

6. In § 5 Absatz 3 wird die Angabe ≫Abs. 1≪ durch die Angabe ≫Absatz 2≪ ersetzt.

7. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

≫ § 6a Amtliche Mitteilung zur Volksabstimmung

(1) Die Landesregierung, die sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie deren Amtsträger, soweit sie weder Mitglieder von Abstimmungsorganen noch sonst unmittelbar mit der Vorbereitung und Durchführung der Volksabstimmung befasst sind, können sich innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs im Rahmen des verfassungsrechtlichen Sachlichkeitsgebots zu einer bevorstehenden Volksabstimmung äußern und die Stimmberechtigten darüber unterrichten.

(2) Die Landesregierung soll die Stimmberechtigten durch eine amtliche Mitteilung des Ministeriums, in dessen Geschäftsbereich der Gegenstand der Volksabstimmung überwiegend fällt, unterrichten. Diese soll den Gegenstand der Volksabstimmung, bei Gesetzesvorlagen oder Gesetzen den jeweiligen Gesetzeswortlaut und den Beschluss des Landtags dazu, Stellung nahmen zum Gegenstand der Volksabstimmung in jeweils gleichem Umfang des Landtags, der Landesregierung und bei vorausgegangenem Volksbegehren dessen Vertrauensleuten sowie ein Muster des amtlichen Stimmzettels beinhalten. Der Landtag nimmt als Ganzes oder nach Fraktionen getrennt, im Umfang entsprechend der Sitzverteilung der Fraktionen im Landtag Stellung. Das nach Satz 1 zuständige Ministerium legt den Umfang und die Art der Darstellung sowie die Frist zur Abgabe der Stellungnahmen fest. Entsprechendes gilt für einen vom Landtag mit zur Abstimmung vorgelegten Gesetzentwurf nach Artikel 60 Absatz 1 Satz 2 der Landesverfassung. Werden Stellungnahmen vom Landtag oder von den Vertrauensleuten oder von beiden nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, soll das nach Satz 1 zuständige Ministerium die ihm bekannten Gründe, die für oder gegen die Gesetzesvorlage oder das Gesetz sprechen, in gleichem Umfang darstellen. Für den Wortlaut der Gesetzesvorlage und ihre Stellungnahme tragen die Vertrauensleute die Verantwortung; der Landtag oder die Fraktionen im Fall einer getrennten Stellungnahme nach Satz 3 und die Landesregierung sind jeweils für ihre Vorlagen und Stellungnahmen verantwortlich. Das Landespressegesetz findet auf die amtliche Unterrichtung keine Anwendung.

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