Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Baden-Württemberg
- Baden-Württemberg -
Vom 1. Dezember 2015
(GBl. Nr. 22 vom 04.12.2015 S. 1030)
Der Landtag hat am 25. November 2015 unter Beachtung des Artikels 64 Absatz 2 der Verfassung das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Verfassung des Landes Baden-Württemberg
Die Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 11. November 1953 (GBl. S. 173), die zuletzt durch Gesetz vom 7. Februar 2011 (GBl. S. 46) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 43 Absatz 2 werden die Wörter "einem Sechstel" durch die Wörter "zehn vom Hundert" ersetzt.
2. Artikel 59 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Artikel 59
(1) Gesetzesvorlagen werden von der Regierung, von Abgeordneten oder vom Volk durch Volksbegehren eingebracht. (2) Dem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zu Grunde liegen. Das Volksbegehren ist zu Stande gekommen, wenn es von mindestens einem Sechstel der Wahlberechtigten gestellt wird. Das Volksbegehren ist von der Regierung mit ihrer Stellungnahme unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten. (3) Die Gesetze werden vom Landtag oder durch Volksabstimmung beschlossen. |
"Artikel 59
(1) Gesetzesvorlagen werden von der Regierung, von Abgeordneten oder vom Volk durch Volksantrag oder Volksbegehren eingebracht. (2) Das Volk kann die Befassung des Landtags mit Gegenständen der politischen Willensbildung im Zuständigkeitsbereich des Landtags, auch mit einem ausgearbeiteten und mit Gründen versehenen Gesetzentwurf, beantragen. Der Landtag hat sich mit dem Volksantrag zu befassen, wenn dieser von mindestens 0,5 vom Hundert der Wahlberechtigten gestellt wird. Die Auflösung des Landtags bestimmt sich nach Ar tikel 43. (3) Dem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Gegenstand des Volksbegehrens kann auch ein als Volksantrag nach Absatz 2 Satz 2 eingebrachter Gesetzentwurf sein, dem der Landtag nicht unverändert zugestimmt hat. Über Abgabengesetze, Besoldungsgesetze und das Staatshaushaltsgesetz findet kein Volksbegehren statt. Das Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn es von mindestens zehn vom Hundert der Wahlberechtigten gestellt wird. Das Volksbegehren ist von der Regierung mit ihrer Stellungnahme unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten. (4) Die Gesetze werden vom Landtag oder durch Volksabstimmung beschlossen. (5) Das Nähere bestimmt ein Gesetz." |
3. In Artikel 60 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "ein Drittel" durch die Wörter "zwanzig vom Hundert" und das Wort "zustimmt" durch das Wort "zustimmen" ersetzt.
4. Artikel 67 Absatz 3
(3) Gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte im ersten Rechtszug ist ein Rechtsmittel zulässig.
wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
ID 151683
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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