Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit
- Baden-Württemberg -

Vom 11. März 2014
(GBl. Nr. 5 vom 19.03.2014 S. 85)



Der Landtag hat am 26. Februar 2014 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit

In das Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit ( LFGG) vom 12. Februar 1975 (GBl. S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GBl. 2014 S. 1, 10), wird nach § 17 folgender § 17a eingefügt:

" § 17a Gerichtliche Zuständigkeit

Streitigkeiten über die Besetzung der Dienstposten in den Abteilungen Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege der staatlichen Notariate nach § 17 Absatz 3 sowie Streitigkeiten über Beurteilungen von Bewerberinnen und Bewerbern auf diese Dienstposten werden für die Bezirke aller Verwaltungsgerichte in Baden-Württemberg dem Verwaltungsgericht Karlsruhe zugewiesen."

Artikel 2
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

( 2) Bei einem Verwaltungsgericht anhängige Verfahren im Sinne von § 17a LFGG, die zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt nicht bei dem Verwaltungsgericht Karlsruhe anhängig sind, gehen auf das Verwaltungsgericht Karlsruhe über.

(3) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

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