Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes und des Landesverfassungsschutzgesetzes

Vom 25. Februar 2014
(GBl. Nr. 4 vom 28.02.2014 S. 77)



Der Landtag hat am 19. Februar 2014 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Polizeigesetzes

§ 23a des Polizeigesetzes in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (GBl. S. 233, 239), wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Telekommunikationsgesetzes" die Wörter "und Nutzungsdaten im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 des Telemediengesetzes" eingefügt.

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 5 werden nach dem Wort "wird" die Wörter "oder eine Bezeichnung des Nutzers der Telemedien, dessen Daten erhoben werden" eingefügt.

b) In Satz 6 werden nach dem Wort "Telekommunikation" die Wörter "oder Telemediennutzung" eingefügt.

3. Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Telekommunikationsdienste" die Wörter "oder Telemediendienste" eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Verkehrsdaten" die Wörter "und Nutzungsdaten" eingefügt.

c) In Satz 3 werden nach dem Wort "Telekommunikations-Überwachungsverordnung" die Wörter "sowie dem Telemediengesetz" eingefügt.

4. Absatz 9 wird wie folgt gefasst:


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(9) Der Polizeivollzugsdienst kann ohne Wissen des Betroffenen Daten im Sinne der §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes über die in §§ 6 und 7 sowie unter den Voraussetzungen des § 9 über die dort genannten Personen erheben, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 5 Satz 1, 3 und 4 gelten entsprechend.  "(9) Der Polizeivollzugsdienst kann ohne Wissen des Betroffenen Daten im Sinne der §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes und der §§ 14 und 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Telemediengesetzes über die in §§ 6 und 7 sowie unter den Voraussetzungen des § 9 über die dort genannten Personen erheben, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Die Auskunft nach Satz 1 darf zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder einer gemeinen Gefahr auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse sowie weiterer zur Individualisierung erforderlicher technischer Daten verlangt werden. Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf die Auskunft zur Abwehr der in Satz 2 genannten Gefahren nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 5 Satz 1, 3 und 4 gelten entsprechend. Die betroffenen Personen sind von Maßnahmen nach Satz 2 und 3 zu unterrichten, soweit und sobald hierdurch der Zweck der Maßnahme nicht vereitelt wird. Die Unterrichtung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen oder wenn seit Beendigung der Maßnahme fünf Jahre verstrichen sind. Wird die Unterrichtung zurückgestellt oder von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen."

Artikel 2
Änderung des Landesverfassungsschutzgesetzes

Das Landesverfassungsschutzgesetz in der Fassung vom 5. Dezember 2005 (GBl. 2006 S. 1) wird wie folgt geändert:

1. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:

" § 5b Weitere Auskunftsverlangen

(1) Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste, Telemediendienste oder beides erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes sowie nach § 14 des Telemediengesetzes erhobenen Daten verlangt werden. Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.

(2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse sowie weiterer zur Individualisierung erforderlicher technischer Daten verlangt werden.

(3) Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sind aktenkundig zu machen.

(4) Der Betroffene ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 spätestens fünf Jahre nach Erteilung der Auskunft über diese zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung unterbleibt, solange eine Gefährdung des Zwecks der Auskunft und der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes nicht ausgeschlossen werden können oder wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. Die Benachrichtigung unterbleibt endgültig, wenn die in Satz 2 genannten Gründe auch fünf Jahre nach Erteilung der Auskunft noch vorliegen. Die Entscheidung über das Absehen von einer Benachrichtigung erfolgt durch die Amtsleitung. Die Gründe für das Absehen von einer Benachrichtigung sind aktenkundig zu machen.

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