Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und anderer Gesetze
- Baden-Württemberg -
Vom 19. Dezember 2013
(GBl. Nr. 18 vom 30.12.2013 S. 491)
Der Landtag hat am 19. Dezember 2013 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung vom 1. Januar 2000 (GBl. S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 449, 474) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
23 Prozent des Landesanteils an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer und der Umlage nach Maßgabe des Gewerbesteueraufkommens (Gewerbesteuerumlage) abzüglich eines Betrags von 569 Millionen Euro im Jahr 2013, 560 Millionen Euro im Jahr 2014, 535 Millionen Euro in den Jahren 2015 und 2016 und 235 Millionen Euro ab dem Jahr 2017. | ≫23 Prozent des Landesanteils an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer und der Umlage nach Maßgabe des Gewerbesteueraufkommens (Gewerbesteuerumlage) abzüglich eines Betrags von 565 Millionen Euro im Jahr 2014, 540 Millionen Euro in den Jahren 2015 und 2016 und 240 Millionen Euro ab dem Jahr 2017.≪ |
2. § 11 Absatz 5 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Zuweisungen werden auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt:
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≫Die Zuweisungen werden auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt:
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(Stand: 26.04.2021)
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