Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Schaffung einer grundgesetzkonformen Rechtsgrundlage für den Vollzug der Sicherungsverwahrung in Baden-Württemberg
- Baden-Württemberg-

Vom 20. November 2012
(GBl. Nr. 17 vom 28.22.2012 S. 581)


Der Landtag hat am 14. November 2012 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Einführung eines Buches 5 des Justizvollzugsgesetzbuches

Das Justizvollzugsgesetzbuch vom 10. November 2009 (GBl. S. 545), geändert durch Artikel 58 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 72), wird wie folgt geändert:

1. Dem Buch 4 des Justizvollzugsgesetzbuches wird das Buch 5 angefügt.

2. Die Inhaltsübersicht des Justizvollzugsgesetzbuches ist entsprechend anzupassen.

Artikel 2
Änderung des Buches 1 des Justizvollzugsgesetzbuches

Das Buch 1 des Justizvollzugsgesetzbuches wird wie folgt geändert:

1. Der Überschrift des Buches 1 wird folgende amtliche Abkürzung angefügt: ≫(JVollzGB I)≪.

2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Dieses Gesetz regelt den Vollzug
  1. der Untersuchungshaft, der einstweiligen Unterbringung, der sichernden Unterbringung bei vorbehaltener oder nachträglicher Sicherungsverwahrung, der Sicherungshaft, der Haft nach § 127b Abs. 2, § 230 Abs. 2, §§ 236, 275a Abs. 5, § 329 Abs. 4 Satz 1, § 412 Satz 1 und § 453c Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO),
  2. der Freiheitsstrafe, der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung, des Strafarrests,
  3. der Jugendstrafe nach den §§ 17 und 18 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) und der Freiheitsstrafe nach § 114 JGG sowie

den Datenschutz bei dem Vollzug von gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehungen in Anstalten der Justizverwaltung des Landes (Justizvollzugsanstalten).

 ≫(1) Dieses Gesetz regelt den Vollzug
  1. der Untersuchungshaft, der einstweiligen Unterbringung, der sichernden Unterbringung bei vorbehaltener oder nachträglicher Sicherungsverwahrung, der Sicherungshaft, der Haft nach § 127b Absatz 2, § 230 Absatz 2, §§ 236, 275 a Absatz 5, § 329 Absatz 4 Satz 1, § 412 Satz 1 und § 453c Absatz 1 der Strafprozessordnung (StPO),
  2. der Freiheitsstrafe und des Strafarrestes,
  3. der Jugendstrafe nach den §§ 17 und 18 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) und der Freiheitsstrafe nach § 114 JGG und
  4. der Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung sowie anderer freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung.≪

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift ≫Aufgaben≪ wird ersetzt durch ≫Ziele des Vollzugs≪.

b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ≫Aufgabe≪ durch das Wort ≫Zielsetzung≪ ersetzt.

c) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

≫(3) Der Vollzug der Sicherungsverwahrung dient dem Ziel, die Gefährlichkeit der Untergebrachten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Unterbringung möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder für erledigt erklärt werden kann. Im Vollzug der Sicherungsverwahrung sollen die Unter gebrachten fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Der Vollzug der Sicherungsverwahrung bezweckt zugleich den Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Straftaten.≪

4. § 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Untersuchungshaft wird in besonderen Justizvollzugsanstalten oder in Außenstellen oder getrennten Abteilungen von Justizvollzugsanstalten vollzogen.

(2) Die Freiheitsstrafe, die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und der Strafarrest werden in Justizvollzugsanstalten vollzogen.

(3) Jugendstrafe wird in Jugendstrafanstalten vollzogen. Teilanstalten, Abteilungen oder Außenstellen von Justizvollzugsanstalten können aus besonderen Gründen zu Jugendstrafanstalten bestimmt werden.

(4) Das Justizministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem Sozialministerium die für den Jugendstrafvollzug in freier Form zugelassenen Einrichtungen. Während der Unterbringung im Jugendstrafvollzug in freier Form besteht das Vollzugsverhältnis der Gefangenen zur Justizvollzugsanstalt fort.

 ≫(1) Die Freiheitsstrafe und der Strafarrest werden in Justizvollzugsanstalten des Landes vollzogen.

(2) Die Untersuchungshaft wird in besonderen Justizvollzugsanstalten, in Teilanstalten, Außenstellen oder Abteilungen von Justizvollzugsanstalten vollzogen.

(3) Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wird in besonderen Justizvollzugsanstalten, in Teil- anstalten, Außenstellen oder Abteilungen von Justizvollzugsanstalten (Einrichtungen der Sicherungsverwahrung) vollzogen.

(4) Die Jugendstrafe wird in besonderen Justizvollzugsanstalten, in Teilanstalten oder Außenstellen von Justizvollzugsanstalten (Jugendstrafanstalten) oder in besonderen Abteilungen von Justizvollzugsanstalten vollzogen.

(5) Das Justizministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem Sozialministerium die für den Jugendstrafvollzug in freier Form zugelassenen Einrichtungen. Während der Unterbringung im Jugendstraf- vollzug in freier Form besteht das Vollzugsverhältnis der Gefangenen zur Justizvollzugsanstalt fort.≪

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt

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