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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes
- Baden-Württemberg -

Vom 18. November 2008
(GBl. Nr. 15 vom 21.11.2008 S. 385)



Der Landtag hat am 5. November 2008 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Kommunalwahlgesetzes

Das Kommunalwahlgesetz in der Fassung vom 1. September 1983 (GBl. S.429), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juli 2005 (GBl. S. 578), wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 1 werden die Worte "der verhindert ist, in dem Wahlbezirk zu wählen, in dessen Wählerverzeichnis er" durch die Worte "der im Wählerverzeichnis" ersetzt.

2. § 14 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:

"(5) Die Gemeinden sind befugt, personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu erheben und weiter zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Wahlen verarbeitet werden, sofern der Betroffene der Verarbeitung nicht widersprochen hat. Der Betroffene ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. Im Einzelnen dürfen Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion erhoben und weiterverarbeitet werden.

(6) Auf Ersuchen der Gemeinden sind zur Sicherstellung der Wahldurchführung die Behörden des Landes, der Gemeinden, der Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde wohnen. Die ersuchte Stelle hat den Betroffenen über die übermittelten Daten und den Empfänger zu benachrichtigen."

3. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Text wird zu Absatz 1.

b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertreter und die Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amts und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet."

4. In der Überschrift des 8. Unterabschnitts wird das Wort "Wahlumschläge" durch das Wort "Stimmzettelumschläge" ersetzt.

5. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird das Wort "Wahlumschläge" durch das Wort "Stimmzettelumschläge" ersetzt.

b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Verwendung eines Stimmzettelumschlags entfällt bei der Wahl des Bürgermeisters, soweit durch persönliche Stimmabgabe im Wahlraum gewählt wird und bei gleichzeitiger Durchführung mehrerer Wahlen nicht nach § 37 Abs. 4 Satz 4 bestimmt ist, dass der Stimmzettel in einem gemeinsamen Stimmzettelumschlag abzugeben ist."

6. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "durch körperliche Gebrechen" durch die Worte "wegen einer körperlichen Beeinträchtigung" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Wahlumschlag" durch das Wort "Stimmzettelumschlag" ersetzt.

7. In § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4, 5, 7 und 8 wird jeweils das Wort "Wahlumschlag" durch das Wort "Stimmzettelumschlag" beziehungsweise das Wort "Wahlumschläge" durch das Wort "Stimmzettelumschläge" ersetzt.

8. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Ungültig sind Stimmzettel, die
  1. nicht in einem amtlichen Wahlumschlag oder die in einem für eine andere Wahl bestimmten Wahlumschlag abgegeben worden sind,
  2. in einem Wahlumschlag abgegeben worden sind, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält,
  3. nicht amtlich hergestellt, für eine andere Wahl oder einen anderen Wahlkreis gültig sind,
  4. keine gültigen Stimmen enthalten,
  5. ganz durchgestrichen, durchgerissen oder durchgeschnitten sind,
  6. einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz oder einen nicht nur gegen einzelne Bewerber gerichteten Vorbehalt enthalten oder wenn sich in dem Wahlumschlag sonst eine derartige Äußerung befindet,
  7. mehr gültige Stimmen enthalten, als der Wähler hat.
"(1) Ungültig sind Stimmzettel, die
  1. nicht amtlich hergestellt, für eine andere Wahl oder einen anderen Wahlkreis gültig sind,
  2. keine gültigen Stimmen enthalten,
  3. ganz durchgestrichen, durchgerissen oder durchgeschnitten sind,
  4. einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz oder einen nicht nur gegen einzelne Bewerber gerichteten Vorbehalt enthalten,
  5. mehr gültige Stimmen enthalten, als der Wähler hat,
  6. in einem für eine andere Wahl bestimmten Stimmzettelumschlag abgegeben worden sind,
  7. nicht in einem amtlichen Stimmzettelumschlag abgegeben worden sind, ausgenommen im Falle des § 18 Abs. 4,
  8. in einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden sind, in dem sich eine Äußerung im Sinne von Nummer 4 befindet oder
  9. die in einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden sind, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält."

b) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort "Wahlumschlag" durch das Wort "Stimmzettelumschlag" ersetzt.

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