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Regelwerk

Änderungstext


Gesetz über den Zugang zu Umweltinformationen

Vom 7. März 2006
(GBl. Nr. 3 vom 31.03.2006 S. 50)


Siehe Fn. 1

Der Landtag hat am 21. Februar 2006 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Landesumweltinformationsgesetz (LUIG)

- eingefügt -

Artikel 2
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Die Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 2. Februar 1990 (GBl. S. 75, ber. S. 268), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2005 (GBl. 2006 S. 10), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 6 wird folgender neue § 7 eingefügt:

≫ § 7 Zuständige Stelle bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen

Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 des Landesumweltinformationsgesetzes (LUIG) ist die Stelle der öffentlichen Verwaltung, die die Kontrolle oder Aufsicht über die informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 LUIG ausübt.≪

2. Die bisherigen §§ 7 bis 13 werden §§ 8 bis 14.

Artikel 3
Änderung der Verordnung zur Umsetzung der IVU-Richtlinie im Wasserrecht

Die Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr zur Umsetzung der IVU-Richtlinie im Wasserrecht vom 10. September 2002 (GBl. S. 371), zuletzt geändert durch Artikel 160 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469), wird wie folgt geändert:

§ 6 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Worte ≫des Umweltinformationsgesetzes (UIG)≪ durch die Worte ≫des Landesumweltinformationsgesetzes (LUIG)≪ ersetzt.

2. Satz 2

§ 10 UIG findet keine Anwendung.

wird gestrichen.

Artikel 4
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf den Artikeln 2 und 3 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 14. Februar 2005 in Kraft; Artikel 1 § 7 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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