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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landesverfassungsschutzgesetzes, des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz, des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes, des Landesdatenschutzgesetzes und des Untersuchungsausschussgesetzes
- Baden-Württemberg -
Vom 11. Oktober 2005
(GBl. Nr. 15 vom 21.10.2005 S. 667)
Der Landtag hat am 5. Oktober 2005 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesverfassungsschutzgesetzes
Das Landesverfassungsschutzgesetz vom 22. Oktober 1991 (GBl. S. 639), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1998 (GBl. S. 660), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
≫4. Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), gerichtet sind,≪.
bb) In Satz 2 wird die Angabe ≫Nummern 1 bis 3≪ gestrichen.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
≫3. bei technischen oder organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutze von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte sowie bei Maßnahmen des vorbeugenden Sabotageschutzes,≪.
bb) Nach Nummer 5 werden folgende neue Nummern 6 und 7 eingefügt:
≫6. bei der sicherheitsmäßigen Überprüfung von Ausländern im Rahmen der Bestimmungen des Ausländerrechts,
7. bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen nach dem Waffen-, Sprengstoff- und Jagdrecht,≪.
cc) Die bisherigen Nummern 6 bis 8 werden Nummern 8 bis 10.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
≫Soweit dieses Gesetz keine Regelungen trifft, richtet sich die Verarbeitung personenbezogener Daten nach den Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes mit Ausnahme der §§ 8 und 13 Abs. 2 bis 4 sowie §§ 14 bis 24 des Landesdatenschutzgesetzes. ≪
b) Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
≫Abweichend hiervon ist es jedoch berechtigt, die Polizei in eilbedürftigen Fällen außerhalb der regulären Dienstzeiten des Kraftfahrtbundesamtes um eine Abfrage aus dem Fahrzeugregister beim Kraftfahrtbundesamt im automatisierten Verfahren zu ersuchen.≪
3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
≫ § 5a Einholen von Auskünften bei nicht-öffentlichen Stellen
(1) Wenn es zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die dort genannten Schutzgüter vorliegen, darf das Landesamt für Verfassungsschutz im Einzelfall unentgeltlich Auskünfte zu
einholen.
(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr.2 bis 4 unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, ber. S.2298) bei Personen und Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen, sowie bei denjenigen, die an der Erbringung dieser Dienstleistungen mitwirken, unentgeltlich Auskünfte zu Namen, Anschriften, Postfächern und sonstigen Umständen des Postverkehrs einholen.
(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr.2 bis 4 unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. l des Artikel 10-Gesetzes bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste und Teledienste erbringen oder daran mitwirken, unentgeltlich Auskünfte über Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten einholen. Die Auskunft kann auch in Bezug auf zukünftige Telekommunikation und zukünftige Nutzung von Telediensten verlangt werden. Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten sind:
(4) Auskünfte nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen nur auf Antrag eingeholt werden. Der Antrag ist durch den Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz oder seinen Vertreter schriftlich zu stellen und zu begründen. Über den Antrag entscheidet das Innenministerium.
(Stand: 26.04.2021)
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