Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften

Vom 28. Juli 2005
(GBl. Nr. 12 vom 05.08.2005 S. 578)



Der Landtag hat am 27. Juli 2005 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), wird wie folgt geändert:

1. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Gemeinde kann bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss an Wasserleitung, Abwasserbeseitigung, Straßenreinigung und ähnliche der Volksgesundheit dienende Einrichtungen (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen sowie der Schlachthöfe (Benutzungszwang) vorschreiben.  ≫Die Gemeinde kann bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss an Wasserleitung, Abwasserbeseitigung, Straßenreinigung, die Versorgung mit Nah- und Fernwärme und ähnliche der Volksgesundheit oder dem Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens einschließlich des Klima- und Ressourcenschutzes dienende Einrichtungen (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen sowie der Schlachthöfe (Benutzungszwang) vorschreiben.≪

b) Absatz 2

(2) Die Gemeinde kann durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss an eine Fernwärmeversorgung und deren Benutzung vorschreiben, wenn ein öffentliches Bedürfnis besteht.

wird aufgehoben. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

2. In § 16 Abs. 3 Satz 1 wird der Betrag ≫2000 Deutsche Mark≪ durch den Betrag ≫1000 Euro≪ ersetzt.

3. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1. Ehegatten,  ≫1. dem Ehegatten oder dem Lebenspartner nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes,≪.

bb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
3. einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad Verschwägerten, solange die die Schwägerschaft begründende Ehe besteht, oder  ≫3. einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad Verschwägerten oder als verschwägert Geltenden, solange die die Schwägerschaft begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes besteht, oder≪.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort ≫Ehegatten≪ die Worte ≫ , Lebenspartner nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes≪ eingefügt.

4. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

alt neu
  (1) Der Gemeinderat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder beschließen, dass eine wichtige Gemeindeangelegenheit der Entscheidung der Bürger unterstellt wird (Bürgerentscheid). Wichtige Angelegenheiten sind:
  1. die Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung einer öffentlichen Einrichtung, die der Gesamtheit der Einwohner zu dienen bestimmt ist,
  2. die Änderung von Gemeindegrenzen und Landkreisgrenzen,
  3. die Einführung und Aufhebung der unechten Teilortswahl,
  4. die Einführung und, ausgenommen den Fall des § 73 Abs. 3, die Aufhebung der Bezirksverfassung und der Ortschaftsverfassung.

Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, was darüber hinaus als wichtige Gemeindeangelegenheit gilt.

(2) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über

  1. Weisungsaufgaben und Angelegenheiten, die kraft Gesetzes dem Bürgermeister obliegen,
  2. Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung,
  3. die Rechtsverhältnisse der Gemeinderäte, des Bürgermeisters und der Gemeindebediensteten,
  4. die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie die Kommunalabgaben, Tarife und Entgelte,
  5. die Feststellung der Jahresrechnung der Gemeinde und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe,
  6. Entscheidungen in Rechtsmittelverfahren sowie über
  7. Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen.
 ≫(1) Der Gemeinderat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder beschließen, dass eine Angelegenheit des Wirkungskreises der Gemeinde, für die der Gemeinderat zuständig ist, der Entscheidung der Bürger unterstellt wird (Bürgerentscheid).

(2) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über

  1. Weisungsaufgaben und Angelegenheiten, die kraft Gesetzes dem Bürgermeister obliegen,
  2. Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung,
  3. die Rechtsverhältnisse der Gemeinderäte, des Bürgermeisters und der Gemeindebediensteten,
  4. die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie die Kommunalabgaben, Tarife und Entgelte,
  5. die Feststellung der Jahresrechnung der Gemeinde und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe,
  6. Bauleitpläne und örtliche Bauvorschriften sowie über
  7. Entscheidungen in Rechtsmittelverfahren.≪

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

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