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Regelwerk

Verwaltungszustellungsgesetz für Baden-Württemberg

Vom 30. Juni 1958
(GBl. S. 165;...; 23.07.1993 S. 533; 24.11.1997 S. 470; 23.07.2002 S. 266)
Gl.-Nr.: 201



  Der Landtag hat am 25. Juni 1958 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

I. Geltungsbereich und Erfordernis der Zustellung

  § 1 [Geltungsbereich und Erfordernis der Zustellung]

  (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für das Zustellungsverfahren in Verwaltungsangelegenheiten der Behörden des Landes und der unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit in § 18 nichts anderes bestimmt ist oder soweit nicht die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes vom 3. Juli 1952 (BGBl. I S. 379) anzuwenden sind.

  (2) Zugestellt wird, soweit dies durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist.

II. Arten der Zustellung

  § 2 Allgemeines

  (1) Die Zustellung besteht in der Übergabe oder Vorlage eines Schriftstücks. Zugestellt wird durch die Post ( §§ 3, 4) oder durch die Behörde ( §§ 5, 6). Daneben gelten die in den §§ 14 bis 17 geregelten Sonderarten der Zustellung.

  (2) Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten.

  § 3 Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde

  (1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, so übergibt die Behörde, die die Zustellung veranlasst, das Schriftstück verschlossen der Post mit dem Ersuchen, die Zustellung einem Postbediensteten des Bestimmungsortes aufzutragen. Die Sendung ist mit der Anschrift des Empfängers und mit der Bezeichnung der absendenden Dienststelle, einer Geschäftsnummer und einem Vordruck für die Zustellungsurkunde zu versehen.

  (2) Der Postbedienstete beurkundet die Zustellung. Die Zustellungsurkunde wird an die Behörde zurückgeleitet.

  (3) Für das Zustellen durch den Postbediensteten gelten die Vorschriften der §§ 177 bis 182 Abs. 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

  § 4 Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes

  (1) Bei der Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes gilt dieser mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass das zuzustellende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

  (2) Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken; des Namenszeichens des damit beauftragten Bediensteten bedarf es nicht.

  § 5 Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis

  (1) Bei der Zustellung durch die Behörde händigt der zustellende Bedienstete das Schriftstück dem Empfänger in einem verschlossenen Umschlag aus. Der Empfänger hat ein mit dem Datum der Aushändigung versehenes Empfangsbekenntnis zu unterschreiben. Der Bedienstete vermerkt das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des auszuhändigenden Schriftstücks.

  (2) An Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberatungsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften kann das Schriftstück auch auf andere Weise übermittelt werden; die Übermittlung des Schriftstücks kann durch die Übermittlung seines Inhalts durch Telefax ersetzt werden. Als Nachweis der Zustellung genügt dann das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an die Behörde zurückzusenden oder dessen Inhalt durch Telefax zu übermitteln ist.

  (3) Im Fall des Abs. 1 gelten die besonderen Vorschriften der §§ 10 bis 13.

  § 6 Zustellung durch die Behörde mittels Vorlegens der Urschrift

  An Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts kann durch Vorlegung der Urschrift zugestellt werden. Hierbei ist zu vermerken, dass das Schriftstück zum Zwecke der Zustellung vorgelegt wird. Der Empfänger hat auf der Urschrift den Tag des Eingangs zu vermerken.

III. Gemeinsame Vorschriften für alle Zustellungsarten

  § 7 Zustellung an gesetzliche Vertreter

  (1) Bei Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen ist an ihre gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Gleiches gilt bei Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, soweit der Aufgabenkreis des Betreuers reicht.

  (2) Bei Behörden, juristischen Personen, nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Zweckvermögen wird an ihre Vorsteher zugestellt.

  (3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Vorstehern genügt die Zustellung an einen von ihnen.

  (4) Der zustellende Bedienstete braucht nicht zu prüfen, ob die Anschrift den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 entspricht.

  § 8 Zustellung an Bevollmächtigte

  (1) Zustellungen können an den allgemein oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Vertreter gerichtet werden. Sie sind an ihn zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Ist ein Vertreter für mehrere Beteiligte bestellt, so genügt die Zustellung eines Schriftstücks an ihn für alle Beteiligten.

  (2) Einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter sind so viele Ausfertigungen oder Abschriften zuzustellen, als Beteiligte vorhanden sind.

  § 8a Zustellung an mehrere Beteiligte

  Betreffen zusammengefasste Bescheide Ehegatten oder Ehegatten mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern, so reicht es für die Zustellung an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift zugestellt wird. Die Bescheide sind den Beteiligten einzeln zuzustellen, soweit sie dies im Einzelfall beantragt haben.

  § 9 Heilung von Zustellungsmängeln

  Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Schriftstücks nicht nachweisen oder ist das Schriftstück unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es der Empfangsberechtigte nachweislich erhalten hat.

IV. Besondere Vorschriften für die Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis

  § 10 Ort der Zustellung

  Die Zustellung kann an jedem Ort bewirkt werden, an dem der Empfänger angetroffen wird.

  § 11 Ersatzzustellung

  (1) Wird der Empfänger in seiner Wohnung nicht angetroffen, so kann das Schriftstück in der Wohnung einem zur Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen oder einem in der Familie beschäftigten Erwachsenen übergeben werden. Wird kein solcher Erwachsener angetroffen, so kann das Schriftstück auch dem in demselben Haus wohnenden Hauswirt oder Vermieter übergeben werden, wenn sie zur Annahme bereit sind.

  (2) Ist die Zustellung nach Abs. 1 nicht durchführbar, so kann dadurch zugestellt werden, dass das Schriftstück bei der Gemeinde oder einer Polizeidienststelle des Zustellungsorts niedergelegt wird. Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung unter der Anschrift des Empfängers in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder, wenn dies nicht tunlich ist, an der Tür der Wohnung mit Anschrift des Empfängers zu befestigen; außerdem ist möglichst auch ein Nachbar mündlich zu verständigen.

  (3) Wird ein Gewerbetreibender oder freiberuflich Tätiger, der einen besonderen Geschäftsraum hat, in dem Geschäftsraum nicht angetroffen, so kann das Schriftstück einem dort anwesenden Gehilfen übergeben werden.

  (4) Soll dem Vorsteher einer Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder eines Vereins zugestellt werden und wird er in dem Geschäftsraum während der gewöhnlichen Geschäftsstunden nicht angetroffen oder ist er an der Annahme verhindert, so kann das Schriftstück einem anderen Bediensteten übergeben werden, der in dem Geschäftsraum anwesend ist. Wird der Vorsteher in seiner Wohnung nicht angetroffen, so gelten die Abs. 1 und 2 nur, wenn kein besonderer Geschäftsraum vorhanden ist.

  (5) Das Empfangsbekenntnis ist in den Fällen der Abs. 1, 3 und 4 von demjenigen zu unterschreiben, dem das Schriftstück übergeben worden ist. Der zustellende Bedienstete vermerkt in den Akten den Grund der Ersatzzustellung. Im Falle des Abs. 2 vermerkt er, wann und wo das Schriftstück niedergelegt und in welcher Weise die Niederlegung schriftlich mitgeteilt ist.

  § 12 Zustellung zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen

  (1) Zur Nachtzeit, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen darf im Inland nur mit schriftlicher Erlaubnis des Behördenvorstandes oder des Vorsitzenden des Gerichts zugestellt werden.

  (2) Die Nachtzeit umfasst in dem Zeitraum vom 1. April bis 30. September die Stunden von einundzwanzig Uhr bis vier Uhr und in dem Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. März die Stunden von einundzwanzig Uhr bis sechs Uhr.

  (3) Die Erlaubnis ist bei der Zustellung abschriftlich mitzuteilen.

  (4) Eine Zustellung, bei der diese Vorschriften nicht beachtet sind, ist gültig, wenn die Annahme nicht verweigert ist.

  § 13 Verweigerung der Annahme

  (1) Wird die Annahme der Zustellung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so ist das Schriftstück am Ort der Zustellung zurückzulassen. Die Zustellung gilt damit als bewirkt.

  (2) Der zustellende Bedienstete vermerkt in den Akten, zu welcher Zeit, an welchem Ort und aus welchem Grunde das Schriftstück zurückgelassen ist.

V. Sonderarten der Zustellung

  § 14 Zustellung im Ausland

  (1) Im Ausland wird mittels Ersuchens der zuständigen Behörde des fremden Staates oder der in diesem Staate befindlichen konsularischen oder diplomatischen Vertretungen des Bundes zugestellt.

  (2) An Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, wird mittels Ersuchens des Auswärtigen Amtes zugestellt, wenn sie zur Mission des Bundes gehören. Dasselbe gilt für Zustellungen an die Vorsteher der Bundeskonsulate.

  (3) Die Zustellung wird durch die Bescheinigung der ersuchten Behörde oder des ersuchten Beamten, dass zugestellt ist, nachgewiesen.

  § 15 Öffentliche Zustellung

  (1) Durch öffentliche Bekanntmachung kann zugestellt werden:

  1. wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist,
  2. wenn der Inhaber der Wohnung, in der zugestellt werden müsste, der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterworfen und die Zustellung in der Wohnung deshalb unausführbar ist,
  3. wenn die Zustellung außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erfolgen müsste, aber unausführbar ist oder keinen Erfolg verspricht.

  (2) Bei der öffentlichen Zustellung ist das zuzustellende Schriftstück an der Stelle auszuhängen, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist. Statt des Schriftstücks kann eine Benachrichtigung ausgehängt werden, in der allgemein anzugeben ist, dass und wo das Schriftstück eingesehen werden kann.

  (3) Das Schriftstück, das eine Ladung enthält, gilt als an dem Tage zugestellt, an dem seit dem Tage des Aushängens ein Monat verstrichen ist. Enthält das Schriftstück keine Ladung, so ist es an dem Tage als zugestellt anzusehen, an dem seit dem Tage des Aushängens zwei Wochen verstrichen sind. Der Tag des Aushängens und der Tag der Abnahme sind von dem zuständigen Bediensteten auf dem Schriftstück zu vermerken.

  (4) Ein Auszug des zuzustellenden Schriftstücks kann in örtlichen oder überörtlichen Zeitungen oder Zeitschriften einmalig oder mehrere Male veröffentlicht werden. Der Verwaltungsaufwand muss im Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zu den Erfolgsaussichten stehen.

  (5) In den Fällen des Absatzes 1 Buchst. a sollen ein Suchvermerk im Bundeszentralregister niedergelegt und andere geeignete Nachforschungen angestellt werden, soweit der Verwaltungsaufwand im Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zu den Erfolgsaussichten steht. In den Fällen des Absatzes 1 Buchst. b und c ist die öffentliche Zustellung und der Inhalt des Schriftstücks dem Empfänger formlos mitzuteilen, soweit seine Anschrift bekannt ist und Postverbindung besteht. Die Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung ist allein von der Beachtung der Absätze 2 und 3 abhängig.

  (6) Die öffentliche Zustellung wird von einem zeichnungsberechtigten Beamten angeordnet.

  § 16 Zustellung an Beamte, Ruhestandsbeamte, Richter, Richter im Ruhestand und sonstige Versorgungsberechtigte

  (1) Verfügungen und Entscheidungen, die einem Beamten, Ruhestandsbeamten oder sonstigen Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften des Beamtenrechts zuzustellen sind, können dem Beamten oder Versorgungsberechtigten auch in der Weise zugestellt werden, dass sie ihm mündlich oder durch Gewährung von Einsicht bekanntgegeben werden; hierüber ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Beamte oder Versorgungsberechtigte erhält von ihr auf Antrag eine Abschrift.

  (2) Eine Entscheidung über die Beendigung des Beamtenverhältnisses eines Beamten, der sich außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes aufhält, kann auch dadurch zugestellt werden, dass ihr wesentlicher Inhalt dem Beamten durch Telegramm oder in anderer Form dienstlich mitgeteilt wird. Die Zustellung soll in der sonst vorgeschriebenen Form nachgeholt werden, sobald die Umstände es gestatten.

  (3) Das gleiche gilt für Zustellungen an Richter, Richter im Ruhestand und sonstige Versorgungsberechtigte.

  § 17 Zustellung im Besteuerungsverfahren und bei der Heranziehung zu anderen öffentlich. rechtlichen Abgaben und Umlagen

  (1) Die Zustellung von schriftlichen Bescheiden und von Rechtsmittelentscheidungen, die im Besteuerungsverfahren sowie bei der Heranziehung zu anderen öffentlich-rechtlichen Abgaben und Umlagen ergehen, kann dadurch ersetzt werden, dass der Bescheid oder die Rechtsmittelentscheidung den Empfänger durch die Post mittels einfachen Briefs oder durch Bedienstete der Behörde verschlossen zugesandt wird.

  (2) Zusendung durch die Post gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zu, Post als bewirkt, es sei denn, dass das zuzusendende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Bei Zusendung durch Bedienstete der Behörde gilt das Schriftstück mit dem Tag des Einwurfs in den Hausbriefkasten des Empfängers oder der Übergabe an dem Empfänger ah zugestellt. lm Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugange nachzuweisen.

  (3) Die Aufgabe zur Post erfolgt durch Einwerfen in einen Postbriefkasten oder Einlieferung bei der Postanstalt. Bei Einwurf in einen Straßenbriefkasten gilt der Tag der auf den Einwurf folgenden Leerung als Tag der Aufgabe zur Post.

  (4) Der Tag der Aufgabe zur Post, des Einwurfs in den Hausbriefkasten des Empfängers oder der Übergabe an den Empfänger ist in den Akten zu vermerken; des Namenszeichens des damit beauftragten Bediensteten bedarf es nicht. Bei der Aufgabe, dem Einwurf oder der Übergabe maschinell erstellter Bescheide können anstelle des Vermerks die Bescheide nummeriert und die Aufgabe, der Einwurf oder die Übergabe in einer Sammelliste eingetragen werden.

VI. Schlussvorschriften

  § 18 Zustellungsverfahren der Gerichte, der Staatsanwaltschaften und der Notariate sowie der übrigen Behörden der Justizverwaltung

  (1) Für das Zustellungsverfahren der ordentlichen Gerichte, der Staatsanwaltschaften, der Notariate und der Gerichte für Arbeitssachen gelten auch bei der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zustellung von Amts wegen. Dasselbe gilt auch für das Zustellungsverfahren der übrigen Behörden der Justizverwaltung in Verwaltungsangelegenheiten.

  (2) Für das Zustellungsverfahren der Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit gelten auch bei der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes.

  (3) In richter- und beamtenrechtlichen Angelegenheiten kann auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes zugestellt werden.

  § 19 Verwaltungsvorschriften

  (1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Innenministerium.

  (2) Die zur Durchführung des § 18 erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlassen das Justizministerium und das Sozialministerium jeweils für ihren Geschäftsbereich.

  § 20 Aufhebung und Änderung von landesrechtlichen Vorschriften

  Die bisherigen landesrechtlichen Vorschriften über das Zustellungsverfahren treten außer Kraft. Insbesondere werden aufgehoben: (hier nicht wiedergegeben)

  § 21 Weitergeltende Bestimmungen

  Unberührt bleiben:

  1. die Zustellungsvorschriften der Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (RGBl. I S. 298),
  2. die Zustellungsvorschriften der Hinterlegungsordnung vom 10. März 1937 (RGBl. I S. 285).

  § 22 Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am 1. August 1958 in Kraft.

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