Regelwerk

LVwVGKO - Vollstreckungskostenordnung
Verordnung des Innenministeriums über die Erhebung von Kosten der Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg 1

- Baden-Württemberg -

Vom 2. Juli 1974
(GBl. S. 229;...; 18.07.1985 S. 222; 07.02.1994 S. 73; 18.12.1995 S. 29)
Gl.-Nr.: 201


Zur aktuellen Fassung

§ 1 Mahngebühr

(1) Für die Mahnung nach § 14 Abs. 1 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVGKO) wird eine Mahngebühr erhoben. Sie beträgt ein halbes vom Hundert des Mahnbetrages, mindestens jedoch fünf Deutsche Mark und höchstens hundert Deutsche Mark.

(2) Für die Mahnung durch ortsübliche Bekanntmachung nach § 14 Abs. 2 LVwVGKO wird keine Gebühr erhoben.

§ 2 Pfändungsgebühr

(1) Die Pfändungsgebühr wird erhoben

  1. für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, von Forderungen aus Wechseln oder anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, und Postspareinlagen,
  2. für die Pfändung von Forderungen, die nicht unter Nummer 1 fallen, und von anderen Vermögensrechten.

(2) Die Gebühr bemisst sich nach der Summe der zu vollstreckenden Beträge. Die durch die Pfändung entstehenden Kosten sind nicht mitzurechnen. Bei der Vollziehung des Arrests bemisst sich die Pfändungsgebühr nach der Hinterlegungssumme.

(3) Die Höhe der Gebühr ergibt sich in den Fällen des Absatzes 1 aus der Tabelle der Anlage 1 dieser Verordnung.

(4) Die halbe Gebühr wird erhoben, wenn

  1. ein Pfändungsversuch erfolglos geblieben ist, weil pfändbare Gegenstände nicht vorgefunden wurden,
  2. die Pfändung in den Fällen des § 281 Abs. 3 der Abgabenordnung, des § 812 und des § 851b Abs. 1 der Zivilprozessordnung unterbleibt.

(5) Wird gezahlt, nachdem sich der Vollstreckungsbeamte an Ort und Stelle begeben hat, wird die volle Gebühr erhoben. Wird gezahlt, bevor sich der Vollstreckungsbeamte an Ort und Stelle begeben hat, oder wird die Pfändung in anderer Weise als durch Zahlung abgewendet, wird keine Gebühr erhoben.

(6) Werden wegen desselben Anspruchs mehrere Forderungen, die nicht unter Absatz 1 Nr. 1 fallen oder andere Vermögensrechte gepfändet, wird die Gebühr nur einmal erhoben.

§ 3 Wegnahmegebühr

(1) Für die Wegnahme von Urkunden in den Fällen des § 310 Abs. 1 Satz 2 und des § 321 Abs. 6 der Abgabenordnung wird eine Wegnahmegebühr erhoben. Sie wird auch dann erhoben, wenn der Pflichtige an den zur Vollstreckung erschienenen Vollstreckungsbeamten freiwillig leistet.

(2) Die Gebühr beträgt zwanzig Deutsche Mark.

(3) Die halbe Gebühr wird erhoben, wenn ein Wegnahmeversuch erfolglos geblieben ist, weil die in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände nicht vorgefunden wurden.

§ 4 Verwertungsgebühr

(1) Die Verwertungsgebühr wird für die Versteigerung und andere Verwertung von Gegenständen erhoben.

(2) Die Gebühr bemisst sich nach dem Erlös. Übersteigt der Erlös die Summe der zu vollstreckenden Beträge, so ist diese maßgebend.

(3) Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der Tabelle der Anlage 3 2 dieser Verordnung.

(4) Wird die Verwertung abgewendet, so ist § 2 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden; im Falle des § 2 Abs. 5 Satz 1 wird jedoch nur ein Viertel der vollen Gebühr, höchstens sechzig Deutsche Mark erhoben. Dabei bemisst sich die Gebühr nach dem Betrag, der bei einer Verwertung der Gegenstände voraussichtlich als Erlös zu erzielen wäre (Schätzwert).

§ 5 Gebühr für die Androhung

(1) Für die Androhung von Zwangsmitteln nach § 20 LVwVG wird eine Gebühr erhoben, wenn die Androhung nicht mit dem Verwaltungsakt, der vollstreckt werden soll, verbunden ist.

(2) Die Gebühr beträgt zwanzig Deutsche Mark.

§ 6 Gebühr für die Ersatzvornahme

(1) Führt die Vollstreckungsbehörde die Ersatzvornahme nach § 25 LVwVG selbst aus, wird eine Gebühr erhoben.

(2) Die Gebühr beträgt 62 Deutsche Mark für jeden bei der Ausführung der Ersatzvornahme eingesetzten Bediensteten je angefangene Stunde.

(3) Führt ein Dritter die Ersatzvornahme im Auftrag der Vollstreckungsbehörde durch, wird zur Abgeltung der eigenen Aufwendungen eine Gebühr in Höhe von 10 vom Hundert des Betrages erhoben, der an den Beauftragten zu zahlen ist, höchstens jedoch 300 Deutsche Mark.

§ 7 Gebühr für die Anwendung unmittelbaren Zwangs

(1) Für die Anwendung unmittelbaren Zwangs nach § § 26 bis 28 LVwVG und in den Fällen des § 52 Abs. 4 des Polizeigesetzes wird eine Gebühr erhoben.

(2) Die Gebühr beträgt 62 Deutsche Mark für jeden bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs eingesetzten Bediensteten je angefangene Stunde.

§ 8 Auslagen

(1) Als Auslagen werden erhoben

  1. Fernsprechgebühren im Fernverkehr, Telegrafen- und Fernschreibgebühren,
  2. Schreibauslagen für nicht von Amts wegen zu erteilende Abschriften; die Schreibauslagen betragen für jede Seite unabhängig von der Art der Herstellung eine Deutsche Mark,
  3. a. Postgebühren für Zustellungen durch die Post und für Nachnahmen; wird durch die Behörden zugestellt ( § 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes), werden die für Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunde entsprechenden Postgebühren erhoben,
  4. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen,
  5. Kosten der Beförderung, Verwahrung und Beaufsichtigung gepfändeter Sachen, Kosten der Aberntung gepfändeter Früchte und Kosten der Verwahrung, Fütterung und Pflege gepfändeter Tiere,
  6. sächliche Kosten, die durch den Einsatz von Kraftfahrzeugen und technischen Hilfsmitteln bei der Vollstreckung entstehen,
  7. Reisekosten der bei der Vollstreckung eingesetzten Bediensteten,
  8. die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind,
  9. andere Beträge, die auf Grund von Vollstreckungsmaßnahmen an Dritte zu zahlen sind.

(2) Auslagen für die Mahnung nach § 14 Abs. 1 und 2 LVwVG und andere als in Absatz 1 Nr. 1 und 2a aufgeführte Postgebühren werden nicht erhoben.

§ 9 Mehrheit von Pflichtigen

(1) Wird gegen mehrere Pflichtige, die nicht Gesamtschuldner sind, bei derselben Gelegenheit vollstreckt, so werden die Gebühren

  1. in den Fällen der § § 2 bis 4 von jedem Pflichtigen erhoben,
  2. in den Fällen der § § 6 und 7 auf die beteiligten Pflichtigen angemessen verteilt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 werden die Auslagen angemessen auf die beteiligten Pflichtigen verteilt.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung 3 in Kraft.

.

Pfändungsgebühren 4 für Pfändungen nach § 2 Abs. 1 Anlage 1
(zu § 2 Abs. 3)


Bis zu 1.000 Deutsche Mark einschließlich 20 Deutsche Mark
bis zu 2.000 Deutsche Mark einschließlich 30 Deutsche Mark
bis zu 3.000 Deutsche Mark einschließlich 40 Deutsche Mark
bis zu 4.000 Deutsche Mark einschließlich 50 Deutsche Mark
bis zu 5.000 Deutsche Mark einschließlich 60 Deutsche Mark
bis zu 6.000 Deutsche Mark einschließlich 70 Deutsche Mark
bis zu 7.000 Deutsche Mark einschließlich 80 Deutsche Mark
bis zu 8.000 Deutsche Mark einschließlich 90 Deutsche Mark
bis zu 9.000 Deutsche Mark einschließlich 100 Deutsche Mark
bis zu 10.000 Deutsche Mark einschließlich 110 Deutsche Mark

von dem Mehrbetrag für je 2.000 Deutsche Mark 10 Deutsche Mark. Werte über 10.000 Deutsche Mark sind auf volle 2.000 Deutsche Mark aufzurunden.

.

Verwertungsgebühren 4 für die Versteigerung und andere Verwertung von Gegenständen nach § 4 Abs. 1  Anlage 2
(zu § 4 Abs. 3)


Bis zu 300 Deutsche Mark einschließlich 25,- Deutsche Mark
bis zu 600 Deutsche Mark einschließlich 37,50 Deutsche Mark
bis zu 1.000 Deutsche Mark einschließlich 50,- Deutsche Mark
bis zu 2.000 Deutsche Mark einschließlich 75,- Deutsche Mark
bis zu 3.000 Deutsche Mark einschließlich 100,- Deutsche Mark
bis zu 4.000 Deutsche Mark einschließlich 125,- Deutsche Mark
bis zu 5.000 Deutsche Mark einschließlich 150,- Deutsche Mark
bis zu 6.000 Deutsche Mark einschließlich 175,- Deutsche Mark
bis zu 7.000 Deutsche Mark einschließlich 200,- Deutsche Mark
bis zu 8.000 Deutsche Mark einschließlich 225,- Deutsche Mark
bis zu 9.000 Deutsche Mark einschließlich 250,- Deutsche Mark
bis zu 10.000 Deutsche Mark einschließlich 275,- Deutsche Mark

von dem Mehrbetrag für je 2.000 Deutsche Mark 25 Deutsche Mark. Werte über 10.000 Deutsche Mark sind auf volle 2.000 Deutsche Mark aufzurunden.

____________________

1) Eine Euroanpassung ist für diese Vorschrift noch nicht erfolgt; 1 Euro = 1,95583 DM.

2) Richtig wohl: "Anlage 2".

3) Verkündet am 15.7.1974.

4) Die Beträge wurde amtlich noch nicht auf Euro umgestellt; 1 Euro = 1,95583 DM.

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