Regelwerk; Allgemeines, Verwaltung

LStatG - Landesstatistikgesetz
- Baden-Württemberg -

Vom 24. April 1991
(GBl. S. 215; 07.02.1994 S. 92; 14.12.2004 S. 884; 25.01.2012 S. 65; 19.11.2019 S. 481 19; 11.02.2020 S. 37 20)



§ 1 Grundsätze der amtlichen Statistik des Landes

Die amtliche Statistik des Landes (Landes- und Kommunalstatistik) hat im föderativ gegliederten Gesamtsystem der amtlichen Statistik die Aufgabe, entsprechend dem Informationsbedarf von Bund, Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden, Gesellschaft, Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung laufend Daten über Massenerscheinungen zu erheben, zu sammeln, aufzubereiten, darzustellen und zu analysieren. Sie gewinnt die statistischen Informationen unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz der jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken; dabei gelten für sie die Grundsätze der Neutralität, Objektivität, wissenschaftlichen Unabhängigkeit und statistischen Geheimhaltung. Die für die amtliche Statistik des Landes erhobenen Einzelangaben dienen ausschließlich den durch dieses Gesetz oder durch eine andere eine Landes- oder Kommunalstatistik anordnende Rechts- oder Verwaltungsvorschrift festgelegten Zwecken.

§ 2 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt

  1. ergänzend zum Bundesstatistikgesetz (BStatG) für die Durchführung von
    1. Statistiken auf Grund von unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften (EG- Statistiken) und
    2. Statistiken auf Grund von Rechtsvorschriften des Bundes (Bundesstatistiken),
  2. für die Durchführung von
    1. Statistiken, die durch Rechtsvorschriften des Landes oder von obersten Landesbehörden angeordnet werden, oder bei denen ausschließlich Angaben aus allgemein zugänglichen Quellen, aus dem Landesinformationssystem ( § 17) oder aus öffentlichen Registern, zu denen dem Statistischen Landesamt in einer Rechtsvorschrift ein besonderes Zugangsrecht gewährt wird, verwendet werden (Landesstatistiken),
    2. Statistiken der Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsgemeinschaften, des Verbands Region Stuttgart und der Nachbarschaftsverbände (Kommunalstatistiken),
  3. für Statistiken, bei denen Daten verwendet werden, die im Geschäftsgang der Behörden und Gerichte des Landes sowie der der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts anfallen, und die bei diesen oder den übergeordneten Behörden oder Stellen geführt werden (Geschäftsstatistiken),
  4. für das Landesinformationssystem.

§ 3 Statistisches Landesamt 19 19

(1) Das statistische Landesamt ist eine Landesoberbehörden im Geschäftsbereich des Finanzministeriums. Es führt seine Aufgaben nach den Anforderungen der fachlich zuständigen Ministerien auf der Grundlage der jeweils sachgerechten Methoden durch.

(2) Aufgabe des Statistischen Landesamtes ist es,

  1. EG-, Bundes- und Landesstatistiken zu erheben und aufzubereiten soweit in § 10 oder in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, und statistische Ergebnisse zusammenzustellen, auszuwerten, darzustellen und zu veröffentlichen,
  2. Landesstatistiken methodisch und technisch vorzubereiten und weiterzuentwickeln sowie bei der Vorbereitung und Weiterentwicklung von EG- und Bundesstatistiken mitzuwirken,
  3. das Landesinformationssystem zu betreiben sowie inhaltlich und technisch weiterzuentwickeln,
  4. Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen und andere Gesamtsysteme statistischer Daten für Landeszwecke darzustellen und zu veröffentlichen,
  5. wissenschaftliche Analysen, Prognosen und Modellrechnungen auf der Grundlage statistischer Daten in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der anderen Länder oder im Benehmen mit der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde und dem Finanzministerium vorzunehmen,
  6. auf Anforderung insbesondere der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, oberster Bundesbehörden oder oberster Landesbehörden im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Forschungsaufträge auszuführen, Gutachten zu erstellen und sonstige Arbeiten statistischer Art durchzuführen,
  7. die Behörden und Gerichte des Landes, die Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsgemeinschaften, den Verband Region Stuttgart und die Nachbarschaftsverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts in statistischen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen,
  8. an der Vorbereitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitzuwirken, die die Bundes- oder Landesstatistik betreffen,
  9. sonstige durch Rechtsvorschrift oder die fachlich zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium übertragene Aufgaben wahrzunehmen.

(3) Werden dem Statistischen Landesamt andere als statistische Aufgaben übertragen, so sind zu deren Erfüllung geeignete Maßnahmen der räumlichen, organisatorischen und personellen Trennung zu ergreifen, soweit die Wahrung des Statistikgeheimnisses dies erfordert.

§ 4 Statistischer Landesausschuss 19

(1) Beim Statistischen Landesamt besteht ein Statistischer Landesausschuss. Diesem gehören je ein Vertreter des Finanzministeriums, des Staatsministeriums, des Innenministeriums, des Statistischen Landesamtes (ständige Mitglieder) und der anderen Ministerien an. Der Statistische Landesausschuss zieht zu seinen Beratungen Vertreter der kommunalen Landesverbände und sonstiger an der Statistik interessierter Stellen hinzu, soweit deren Belange betroffen sind.

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