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Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach der Handwerksordnung
- Baden-Württemberg -
Vom 12. September 2006
(GBl. Nr. 12 vom 20.10.2006 S. 294; 25.01.2012 S. 82)
Auf Grund von § 27a Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 47 Abs. 1 Satz 6, § 113 Abs. 3 Satz 4 und Abs.4 Satz 2, § 116 Satz 2 und § 124b Satz 1 in Verbindung mit § 7a Abs. 2, § 7b Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 3 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2, § 22b Abs. 5, § 23 Abs. 2 Satz 2, § 24 Abs. 1 und 2 und § 42q Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S.3075), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), wird verordnet:
(1) Die Befugnis der Landesregierung, nach § 27a Abs. 1 Satz 1 der Handwerksordnung durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung der Besuch eines Bildungsganges berufsbildender Schulen oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit angerechnet wird, wird auf das Finanz- und Wirtschaftsministerium übertragen. Das Finanz- und Wirtschaftsministerium erlässt die Verordnung im Einvernehmen mit dem Kultusministerium.
(2) Die Befugnis der Landesregierung, nach § 36 Abs. 2 Satz 3 und 4 der Handwerksordnung durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Bildungsgänge die Voraussetzungen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Handwerksordnung für die Zulassung zur Gesellenprüfung erfüllen, wird auf das Finanz- und Wirtschaftsministerium übertragen. Das Finanz- und Wirtschaftsministerium erlässt die Verordnung im Einvernehmen mit dem Kultusministerium.
Die Befugnis der Landesregierung,
wird auf das Finanz- und Wirtschaftsministerium übertragen.
(1) Zuständig sind
die Handwerkskammern.
(2) Für diese Zuständigkeiten umfasst die Staatsaufsicht des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Handwerkskammer nach § 115 Abs. 1 der Handwerksordnung auch die Fachaufsicht.
Diese Verordnung tritt am 1. November 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach der Handwerksordnung vom 20. Juli 2004 (GBl. S. 586) außer Kraft.
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ENDE |
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