Regelwerk

GewAnzVwV - Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Durchführung der §§ 14, 15 und 55c der Gewerbeordnung
- Baden-Württemberg -

Vom 1. Juli 2004
(ABl. Nr. 9 vom 30.07.2004 S. 576)


Zur Ausführung der § § 14, 15 und 55c der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) wird Folgendes bestimmt:

1 Allgemeines

1.1 Die Anzeigen nach den § § 14 und 55c GewO über den Beginn, die Veränderung oder die Aufgabe einer gewerblichen Tätigkeit werden bei den Gemeinden grundsätzlich auf Vordrucken erstattet, die den als Anlagen zur Gewerbeordnung abgedruckten Mustern entsprechen. Nach § 14 Abs. 4 Satz 3 GewO besteht für die Gemeinde die Möglichkeit, bei der elektronischen Verarbeitung (Bearbeitung, Übermittlung etc.) der Gewerbeanzeigen vom Format der Muster, nicht aber von ihrem Inhalt abzuweichen.

Mit ≫Vordruck Gewa 1 (2 oder 3)≪ ist in den folgenden Ausführungen jeweils das betreffende Muster der Anlagen 1, 2 oder 3 zu § 14 Abs. 4 GewO gemeint, mit ≫Feld-Nummer ... Gewa 1 (2 oder 3)≪ die Nummer des betreffenden Feldes dieses Musters.

1.2 Die § § 14 und 55c GewO lassen andere Anzeigepflichten, z.B. nach der Makler- und Bauträgerverordnung, dem Gaststättengesetz und der Handwerksordnung unberührt. Die Anzeigen nach den § § 14 und 55c GewO gelten jedoch gleichzeitig als steuerliche Anzeigen nach § 138 abs. 1 der Abgabenordnung.

2 Gewerbliche Tätigkeiten

2.1 Eine Anzeigepflicht nach den § § 14 und 55c GewO besteht nur für den Betrieb eines ≫Gewerbes≪ bzw. für ≫selbständige Gewerbetreibende≪. Für diese Begriffe gelten die allgemeinen gewerberechtlichen Grundsätze.

2.2 Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind daher insbesondere die Urproduktion (z.B. Land- und Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau, Fischerei, Bergbau), freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten sowie Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung erfordern), die bloße Verwaltung eigenen Vermögens (z.B. eines Mietshauses) sowie generell verbotene bzw. sozial unwertige Tätigkeiten (unter bestimmten Umständen z.B. Kettenbriefaktionen, s. GewArch 1988, S. 348; Laserdromes, soweit Menschen oder Tiere als Ziele vorgegeben sind). Wird von einer Person eine nichtgewerbliche Tätigkeit in Verbindung mit einer gewerblichen Tätigkeit ausgeübt, die nicht mehr üblicherweise als eine sog. Nebentätigkeit oder als ein unbedeutender Annex der betreffenden nichtgewerblichen Tätigkeit angesehen werden kann, besteht eine Anzeigepflicht für die gewerbliche Tätigkeit (z.B. wenn ein Landwirt Fleisch aus einer eigenen Hausschlachtung nicht in erster Linie zu seiner Eigenversorgung, sondern zum Verkauf an Letztverbraucher verwendet, insbesondere wenn er in nicht unerheblichem Umfang Wurstwaren an Letztverbraucher verkauft; wenn ein Winzer eine Straußwirtschaft i. S. des § 14 GastG betreibt oder eigenen Wein in einem Ladengeschäft verkauft; wenn eine Gärtnerei fremde Erzeugnisse zu mehr als 10% verkauft; wenn ein Architekt überwiegend eine wirtschaftliche Baubetreuung i. S. des § 34c Abs. 1 S.1 Nr. 2b GewO ausübt; wenn eine selbständige Tätigkeit eines Versicherungsvertreters nicht mehr als unbedeutender Annex seiner unselbständigen Tätigkeit angesehen werden kann).

2.3 Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind ferner die in § 6 Abs. 1 Satz 1 GewO genannten Tätigkeiten wie z.B. der Nachhilfeunterricht und der Musikunterricht. Tanz-, Sport-, Reit- oder ähnlicher Unterricht ist in der Regel eine anzeigepflichtige gewerbsmäßige Tätigkeit. Desgleichen stellt der Betrieb einer Fahrschule eine, gewerbliche Tätigkeit dar.

Zur Ausübung der ärztlichen und anderer Heilberufe im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 GewO gehören auch die Tätigkeiten von Heilpraktikern und die selbständiger Hebammen, Masseure, Physiotherapeuten, med.-techn. Assistenten, Logopäden, Podologen (medizinische Fußpfleger), Alten- . und Krankenpfleger usw., nicht jedoch die sog. Gewerbe für Gesundheits- und Körperpflege (z.B. die in den Nummern 33 - 38 der Anlage A zur HwO aufgeführten Berufe sowie Kosmetiker (vgl. Nr. 48 des Abschnittes 2 der Anlage B zur HwO) oder nicht medizinische Fußpfleger usw.).

Mit dem in § 6 Abs. 1 Satz 2 GewO genannten Gewerbetrieb der Versicherungsunternehmen sind nicht die selbständigen Versicherungsvertreter freigestellt.

3 Anzeigepflichtige Vorgänge

3.1 Stehendes Gewerbe

Zum selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO zählen alle gewerblichen Tätigkeiten, die nicht die Ausübung eines Reisegewerbes i. S. d. Titels III der Gewerbeordnung darstellen oder die nicht im Rahmen des Titels IV der Gewerbeordnung auf festgesetzten ( § 69 Abs. 1 GewO) Veranstaltungen i. S. d. § § 64 bis 68 GewO ausgeübt werden.

Das Vorhandensein besonderer Betriebsräume i. S. d. § 42

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