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Regelwerk; Allgemeines; Datenschutz

LDSG-JB - Landesdatenschutzgesetz für Justiz- und -Bußgeldbehörden
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten bei der Verarbeitung durch die Justizbehörden des Landes zu Zwecken der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten oder zum Zwecke der Strafvollstreckung sowie durch die Behörden des Landes zum Zwecke der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

- Baden-Württemberg -

Vom 21. Mai 2019
(GBl. Nr. 13 vom 05.06.2019 S. 189 Inkrafttreten)



§ 1 Zweck

(1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 89, ber. ABl. L 127 vom 23.05.2018 S. 9) für den Geschäftsbereich des Justizministeriums.

(2) Dieses Gesetz dient zudem der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 für den Geschäftsbereich anderer zuständiger Behörden des Landes, soweit sie personenbezogene Daten zur Verfolgung und Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder zur Vollstreckung von Geldbußen verarbeiten.

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die verantwortlichen Stellen im Geschäftsbereich des Justizministeriums, soweit sie personenbezogene Daten in Verwaltungsangelegenheiten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder zum Zwecke der Strafvollstreckung oder zur Vollstreckung von Geldbußen verarbeiten. Verantwortliche Stellen nach Satz 1 sind:

  1. die ordentlichen Gerichte des Landes,
  2. die Staatsanwaltschaften des Landes,
  3. die Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen,
  4. die Behörden des Landes, die für die Vollstreckung von Strafen, von Maßnahmen nach § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuches, von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz zuständig sind,
  5. das Justizministerium als Aufsichtsbehörde über die Stellen nach Nummer 1 bis 4.

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch, wenn andere zuständige Behörden und sonstige Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts personenbezogene Daten zur Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder zur Vollstreckung von Geldbußen verarbeiten. Sie sind insoweit verantwortliche Stellen nach Satz 1.

(2) §§ 8 und 9 gelten für die Stellen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 auch, soweit sie nicht in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.

(3) Soweit die verantwortlichen Stellen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) nicht in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden, tritt an die Stelle der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die Aufsichtsbehörde nach § 8 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes.

(4) § 6 gilt für alle verantwortlichen Stellen im Geschäftsbereich des Justizministeriums, auch soweit sie personenbezogene Daten zu anderen als den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken verarbeiten.

(5) Soweit besondere Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes auf personenbezogene Daten anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor.

§ 3 Anwendung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften für die öffentlichen Stellen nach §§ 3, 5 bis 7 und 46 bis 81 und 83 BDSG entsprechend für die verantwortlichen Stellen nach § 2 Absatz 1 und 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die Aufsichtsbehörde nach § 8 Absatz 1 Satz 1 tritt.

(2) Im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 68 BDSG ist die verantwortliche Stelle verpflichtet, die Landesbeauftragte für den Datenschutz oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz rechtzeitig bei der Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu beteiligen, welche die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen.

§ 4 Übermittlung personenbezogener Daten

(1) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten trägt die übermittelnde öffentliche Stelle. Erfolgt die Übermittlung an eine öffentliche Stelle im Geltungsbereich des Grundgesetzes auf deren Ersuchen, trägt diese die Verantwortung und erteilt erforderlichenfalls die Informationen nach Artikel 14

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