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Regelwerk, Allgemeines, Datenschutz

CSG - Cybersicherheitsgesetz
Gesetz für die Cybersicherheit in Baden-Württemberg

- Baden-Württemberg -

Vom 4. Februar 2021
(GBl. Nr. vom 16.02.2021 S. 182)



Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Cybersicherheitsagentur

(1) Das Land errichtet und unterhält die Landesoberbehörde Cybersicherheitsagentur Baden-Württemberg.

(2) Die Cybersicherheitsagentur hat ihren Sitz in Stuttgart.

(3) Das Innenministerium führt die Dienst- und Fachaufsicht über die Cybersicherheitsagentur.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Dies umfasst auch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben, insbesondere solche der Daseinsvorsorge, wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen und dabei der Kontrolle einer Stelle im Sinne des Satzes 1 unterliegen. Kontrolle im Sinne des Satzes 2 liegt vor, wenn

  1. die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder
  2. eine oder mehrere der in Satz 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar
    1. die Mehrheit des gezeichneten Kapitals der Person des Privatrechts besitzt oder besitzen oder
    2. über die Mehrheit der mit den Anteilen der Person des Privatrechts verbundenen Stimmrechte verfügt oder verfügen oder
    3. mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans der Person des Privatrechts stellen kann oder können.

(2) Stellen des Landes mit Sonderstatus im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. der Landtag,
  2. der Rechnungshof,
  3. die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz,
  4. die Gerichte und Staatsanwaltschaften,
  5. die Steuerverwaltung,
  6. das Statistische Landesamt,
  7. die Hochschulen und
  8. die sonstigen Stellen des Landes

soweit eine Verpflichtung nach diesem Gesetz im Widerspruch zu der verfassungsrechtlichen Stellung oder anderen gesetzlichen Regelungen für diese Stellen stünde. Für diese sollen einvernehmlich gesonderte Vereinbarungen zwischen der Cybersicherheitsagentur und der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde getroffen werden.

(3) Nicht als öffentliche Stellen des Landes im Sinne dieses Gesetzes gelten die Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden und die Beliehenen.

(4) Informationstechnik im Sinne dieses Gesetzes umfasst alle technischen Systeme, die der Verarbeitung und Übertragung von Informationen dienen.

(5) Sicherheit in der Informationstechnik im Sinne dieses Gesetzes bedeutet die Einhaltung bestimmter Sicherheitsstandards, die die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit von Informationen betreffen, durch Umsetzung entsprechender Sicherheitsmaßnahmen in der Informationstechnik.

(6) Kommunikationstechnik des Landes im Sinne dieses Gesetzes ist die Informationstechnik, die von einer oder mehreren öffentlichen Stellen des Landes oder im Auftrag einer oder mehrerer öffentlichen Stellen des Landes betrieben wird und der Kommunikation oder dem Datenaustausch der öffentlichen Stellen untereinander oder mit dritten Personen dient. Die Kommunikationstechnik der in Absatz 2 genannten Stellen, des Landesamts für Verfassungsschutz, des Polizeivollzugsdienstes und der Strafverfolgungsbehörden ist nicht Kommunikationstechnik des Landes, soweit sie unter deren eigener Fachaufsicht oder unter der Fachaufsicht einer ihr übergeordneten Behörde steht oder in deren eigener oder länderübergreifender Zuständigkeit betrieben wird.

(7) Schnittstellen der Kommunikationstechnik des Landes im Sinne dieses Gesetzes sind sicherheitsrelevante Netzwerkübergänge innerhalb der Kommunikationstechnik des Landes sowie zwischen dieser und der Informationstechnik der einzelnen Stellen, Gruppen von Stellen oder dritten Personen. Dies gilt nicht für die Komponenten an den Netzwerkübergängen, die unter deren eigener Fachaufsicht oder unter der Fachaufsicht einer ihr übergeordneten Behörde steht oder in eigener oder länderübergreifender Zuständigkeit der in Absatz 2 genannten Stellen, des Landesamts für Verfassungsschutz, des Polizeivollzugsdienstes oder der Strafverfolgungsbehörden betrieben werden.

(8) Das Landesverwaltungsnetz im Sinne dieses Gesetzes ist eine Kommunikationstechnik des Landes, die eine gesicherte Verbindung zwischen den lokalen Netzen der damit verbundenen Stellen sowie zu Netzen anderer Verwaltungen ermöglicht und durch das Land oder im Auftrag des Landes betrieben wird.

(9) Informationssicherheit im Sinne dieses Gesetzes umfasst alle technischen und nichttechnischen Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Informationen.

(10) Cyberraum ist der virtuelle Raum aller weltweit vernetzten Informationstechnik. Dem Cyberraum liegt als öffentlich zugängliches Verbindungsnetz das Internet zugrunde, das durch beliebige andere Datennetze erweitert werden kann.

(11) Cybersicherheit im Sinne dieses Gesetzes umfasst alle Aspekte der Sicherheit in der Informationstechnik und den Schutz gesellschaftlich relevanter Prozesse vor Angriffen im gesamten Cyberraum.

(12) Schadprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme und sonstige informationstechnische Routinen und Verfahren, die dem Zweck dienen, unbefugt Daten zu nutzen, zu verändern oder zu löschen oder unbefugt auf sonstige informationstechnische Abläufe einzuwirken.

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