Regelwerk, Berufe, Lebensm.&Bedarfsgegenstände

APrO-LMK - Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure
Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Ausbildung und Prüfung von Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleuren

-Baden-Württemberg-

Vom 30. November 2012
(GBl. Nr. 19 vom 21.12.2012; 02.10.2014; 04.12.2015 S. 1047 15; 21.12.2021 S. 1 22)



Überschrift geändert 22

Auf Grund von § 26a des Gesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 9. Juli 1991 (GBl. S. 473), eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 914, 915), wird verordnet:

Abschnitt 1
Geltungsbereich, Zulassung zur Ausbildung

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung zur Lebensmittelkontrolleurin und zum Lebensmittelkontrolleur in Baden-Württemberg nach der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung ( LKonV) vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2236) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Ziel der Ausbildung

(1) Die Ausbildung soll den Auszubildenden die nach der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung erforderlichen Fachkenntnisse sowie die praktischen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Methoden vermitteln, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in der amtlichen Lebensmittelüberwachung befähigen.

(2) Zur Ausbildung im Sinne dieser Verordnung gehören alle Ausbildungsgebiete des Lehrgangs im Sinne von § 3 LKonV.

§ 3 Einstellungsvoraussetzungen 22

(1) Zur Ausbildung zur Lebensmittelkontrolleurin und zum Lebensmittelkontrolleur in der amtlichen Lebensmittelüberwachung kann von einer Ausbildungsbehörde nach § 5 Absatz 1 eingestellt werden, wer

  1. eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung
    1. als Meisterin oder Meister,
    2. mit einer der Meisterprüfung gleichwertigen Qualifikation oder
    3. als Technikerin oder Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung
  2. in einem Beruf, der Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrs mit Lebensmitteln vermittelt hat, und
  3. eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit auf diesem Gebiet nachweisen kann.

(2) Den Personen nach Absatz 1 sind gleichgestellt:

  1. Bedienstete im Polizeivollzugsdienst,
  2. Bedienstete der allgemeinen Verwaltung im mittleren oder gehobenen Dienst, die mindestens drei Jahre auf dem Gebiet der amtlichen Lebensmittelüberwachung beschäftigt waren,
  3. Trophologinnen oder Trophologen (mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss),
  4. Ökotrophologinnen oder Ökotrophologen (mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss),
  5. Lebensmitteltechnologinnen oder Lebensmitteltechnologen (mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss),
  6. Diplom-Ingenieurin oder Diplom-Ingenieur (FH) oder vergleichbare staatliche Abschlussbezeichnung Fachrichtung Ernährungs- und Hygienetechnik oder vergleichbarer Fachrichtung (mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss).

(3) Den Personen nach Absatz 1 können durch das Ministerium Ländlicher Raum gleichgestellt werden:

  1. staatlich geprüfte Betriebswirtinnen oder Betriebswirte in Kombination mit einem Abschluss in einem handwerklichen Lebensmittelberuf mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung auf dem Gebiet des Verkehrs mit Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
  2. staatlich geprüfte Betriebsleiterinnen oder Betriebsleiter Fachrichtung Hauswirtschaft mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung auf dem Gebiet des Verkehrs mit Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
  3. nicht in Absatz 2 genannte Personen mit einem Hochschul- oder Fachhochschulabschluss in einem Studiengang, der Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrs mit Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vermittelt und
  4. nicht in Absatz 2 genannte Personen, die
    1. einen dem Absatz 1 als mindestens gleichwertig anerkennungsfähigen Bildungsstand in einem Beruf, der Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrs mit Lebensmitteln vermittelt, nachweisen können und
    2. mindestens drei Jahre auf dem Gebiet der Lebensmittelüberwachung beschäftigt waren.

§ 4 Rechtsstellung

Die Auszubildenden werden als Angestellte eingestellt, soweit sie nicht schon in einem anderen Dienstverhältnis beschäftigt sind. Sie führen die Dienstbezeichnung "Lebensmittelkontrolleurin in Ausbildung" oder "Lebensmittelkontrolleur in Ausbildung".

Abschnitt 2:
Ausbildungsgrundsätze

§ 5 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen 22

(1) Ausbildungsbehörden sind die Landratsämter und die Bürgermeisterämter der Stadtkreise oder vergleichbare Behörden anderer Länder.

(2) Die jeweilige Ausbildungsbehörde weist die Auszubildenden den Ausbildungsstellen zu.

(3) Ausbildungsstellen sind:

  1. die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landratsämter, der Bürgermeisterämter oder vergleichbare Behörden anderer Länder,
  2. die Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter des Landes Baden-Württemberg oder vergleichbare staatliche Untersuchungseinrichtungen anderer Länder,

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