Regelwerk, Berufe, Lebensm.&Bedarfsgegenstände |
APrO-LMK - Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure
Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Ausbildung und Prüfung von Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleuren
-Baden-Württemberg-
Vom 30. November 2012
(GBl. Nr. 19 vom 21.12.2012; 02.10.2014; 04.12.2015 S. 1047 15; 21.12.2021 S. 1 22)
Überschrift geändert 22
Auf Grund von § 26a des Gesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 9. Juli 1991 (GBl. S. 473), eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 914, 915), wird verordnet:
Abschnitt 1
Geltungsbereich, Zulassung zur Ausbildung
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung zur Lebensmittelkontrolleurin und zum Lebensmittelkontrolleur in Baden-Württemberg nach der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung ( LKonV) vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2236) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Ziel der Ausbildung
(1) Die Ausbildung soll den Auszubildenden die nach der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung erforderlichen Fachkenntnisse sowie die praktischen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Methoden vermitteln, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in der amtlichen Lebensmittelüberwachung befähigen.
(2) Zur Ausbildung im Sinne dieser Verordnung gehören alle Ausbildungsgebiete des Lehrgangs im Sinne von § 3 LKonV.
§ 3 Einstellungsvoraussetzungen 22
(1) Zur Ausbildung zur Lebensmittelkontrolleurin und zum Lebensmittelkontrolleur in der amtlichen Lebensmittelüberwachung kann von einer Ausbildungsbehörde nach § 5 Absatz 1 eingestellt werden, wer
(2) Den Personen nach Absatz 1 sind gleichgestellt:
(3) Den Personen nach Absatz 1 können durch das Ministerium Ländlicher Raum gleichgestellt werden:
§ 4 Rechtsstellung
Die Auszubildenden werden als Angestellte eingestellt, soweit sie nicht schon in einem anderen Dienstverhältnis beschäftigt sind. Sie führen die Dienstbezeichnung "Lebensmittelkontrolleurin in Ausbildung" oder "Lebensmittelkontrolleur in Ausbildung".
Abschnitt 2:
Ausbildungsgrundsätze
§ 5 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen 22
(1) Ausbildungsbehörden sind die Landratsämter und die Bürgermeisterämter der Stadtkreise oder vergleichbare Behörden anderer Länder.
(2) Die jeweilige Ausbildungsbehörde weist die Auszubildenden den Ausbildungsstellen zu.
(3) Ausbildungsstellen sind:
(Stand: 22.06.2022)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion