Regelwerk

AGVIG - Ausführungsgesetz zum Verbraucherinformationsgesetz

Vom 10. Juni 2008
(GBl. Nr. 8 vom 17.06.2008 S. 181)



Der Landtag hat am 4. Juni 2008 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zweck, Umfang und Anwendungsbereich des Gesetzes

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Aufgaben nach dem Verbraucherinformationsgesetz ( VIG) vom 5. November 2007 (BGBl. I S.2558) zu übertragen, einen einheitlichen Vollzug der Verbraucherinformationen sicherzustellen sowie den Ablauf des Verwaltungsverfahrens zu verbessern.

(2) Dieses Gesetz gilt im Land für alle informationspflichtigen Stellen im Sinne von § 1 Abs. 2 VIG im Rahmen ihrer Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben oder Tätigkeiten in der Lebensmittelüberwachung nach dem Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes oder in der Futtermittelüberwachung.

(3) Die Vorschriften des Verbraucherinformationsgesetzes finden Anwendung, soweit nicht die Vorschriften dieses Gesetzes etwas anderes bestimmen.

§ 2 Informationspflichtige Stellen

(1) Die Lebensmittel- und Futtermittelüberwachungsbehörden sind für ihren Zuständigkeitsbereich zuständige Stelle nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 VIG, soweit nicht nach diesem Gesetz eine andere Regelung getroffen ist. Dies gilt auch für die Untersuchungseinrichtungen, soweit sie für die amtliche Lebensmittel- oder Futtermittelüberwachung tätig sind. § 3 Abs. 1 Satz 4 VIG findet entsprechende Anwendung.

(2) Soweit die Stadtkreise als untere Lebensmittelüberwachungsbehörden nach Absatz 1 zuständige Stelle sind, werden die Aufgaben nach dem Verbraucherinformationsgesetz auf diese für ihren Zuständigkeitsbereich übertragen.

(3) Die übergeordneten Lebensmittel- oder Futtermittelüberwachungsbehörden können die Zuständigkeit an sich ziehen, soweit mehrere gleichartige Anträge auf Informationszugang eines einheitlichen Lebenssachverhaltes in den Dienstbezirken mehrerer nachgeordneter Lebensmittel- oder Futtermittelüberwachungsbehörden sachgerecht nur einheitlich bearbeitet werden können.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 kann die oberste Lebensmittel- oder Futtermittelüberwachungsbehörde durch Verwaltungsentscheidung die Zuständigkeit auf eine oder mehrere nachgeordnete Behörden übertragen, um die anstehenden Verwaltungsverfahren zu bündeln. Anordnungen und Maßnahmen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nach dem Verbraucherinformationsgesetz durch die beauftragte Behörde gelten als deren eigene Maßnahmen.

§ 3 Anhörung

Eine Beteiligung Dritter nach § 4 VIG kann unterbleiben, wenn eine solche bereits im Rahmen eines gleichartigen Antrags auf Informationszugang innerhalb des letzten Jahres durchgeführt wurde. Auf die bestandskräftige Entscheidung kann die informationspflichtige Stelle insoweit zurückgreifen. Die informationspflichtige Stelle kann hierbei auch auf die bestandskräftige Entscheidung nach dem Verbraucherinformationsgesetz einer anderen informationspflichtigen Stelle zurückgreifen, wenn ihr diese vorliegt und einen gleichartigen Lebenssachverhalt regelt. Der anzuhörende Dritte ist hierüber zu unterrichten.

§ 4 Informationszugang

Abweichend von § 4 Abs. 3 Satz 3 VIG darf ein Informationszugang erst dann erfolgen, wenn die Entscheidung bestandskräftig geworden oder wenn die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist.

§ 5 Gebühren und Auslagen

Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationsanspruch wirksam in Anspruch genommen werden kann.

§ 6 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

ENDE

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