Regelwerk Allgemein

ZensusAGBln - Zensusausführungsgesetz Berlin
Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2011 im Land Berlin

- Berlin -

Vom 1. Dezember 2010
(GVBl. Nr. 30 vom 10.12.2010 S. 536; aufgehoben)
Gl.-Nr.: 29-4



Zur Nachfolgeregelung

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zuständigkeit des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg

Zuständige Behörde für die Vorbereitung und Durchführung des Zensus 2011 und Erhebungsstelle ist das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg.

§ 2 Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen

Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg stellt die durch den Zensus mit Stand vom 9. Mai 2011 (Berichtszeitpunkt) ermittelten amtlichen Einwohnerzahlen des Landes und der Bezirke fest.

§ 3 Erhebungsbeauftragte

Für die Erhebungen nach den §§ 6 bis 8 sowie 14, 15 und 17 des Zensusgesetzes 2011 vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 178 1) in der jeweils geltenden Fassung können Erhebungsbeauftragte eingesetzt werden. Zur Übernahme der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragter ist jede volljährige Person mit deutscher Staatsangehörigkeit und Wohnsitz in Berlin verpflichtet. Zu befreien ist, wem eine solche Tätigkeit aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann. Dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg werden auf Anforderung von der Hauptverwaltung, den Bezirksverwaltungen sowie der mittelbaren Verwaltung des Landes Berlin geeignete Bedienstete benannt und für die Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte freigestellt; lebenswichtige Tätigkeiten öffentlicher Dienste dürfen nicht unterbrochen werden.

§ 4 Übermittlung von Daten nach § 14 Absatz 2 Satz 3 des Zensusgesetzes 2011

Zur Prüfung der Anschriften nach § 14 Absatz 1 des Zensusgesetzes 2011 übermitteln die für die Bauleitplanung zuständigen Stellen dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg auf Anforderung die zur weiteren Klärung erforderlichen Daten.

§ 5 Übermittlung von Daten durch die nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz auskunftspflichtigen Stellen

Die nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung auskunftspflichtigen Stellen, soweit es sich dabei nicht um Bundesbehörden oder Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes handelt, an denen der Bund unmittelbar oder mittelbar mit mehr als der Hälfte des Nennkapitals oder Stimmrechts beteiligt ist, übermitteln dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg für das in einem unmittelbaren Dienst- oder Dienstordnungsverhältnis stehende Personal Berlins der in § 2 Absatz 1 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes mit Ausnahme der in § 12 Absatz 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes genannten Erhebungseinheiten zum Berichtszeitpunkt innerhalb von drei Monaten elektronisch die in § 5 Satz 1 des Zensusgesetzes 2011 genannten Daten. Bei Personal der Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 10 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes umfasst die Datenübermittlung zu den Merkmalen nach § 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Zensusgesetzes 2011 auch das Kapitel.

§ 6 Vollstreckung gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts

Die Vollstreckung von Auskunftspflichten nach dem Zensusgesetz 2011 gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes zulässig.

§ 7 Ausschluss des Vorverfahrens

Gegen Maßnahmen zur Durchsetzung der Auskunftspflichten nach § 18 des Zensusgesetzes 2011 ist der Widerspruch im Sinne des Achten Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung nicht gegeben.

§ 8 Kostenregelung

Die Kosten der Datenübermittlungen an das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg werden nicht erstattet.

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Es tritt am 31. Dezember 2015 außer Kraft.

ENDE

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