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Änderungstext
Drittes Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
- Berlin -
Vom 9. Juli 2026
(GVBl. Nr. 25 vom 22.07.2026 S. 700)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Schulgesetzes
Das Schulgesetz vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. März 2026 (GVBl. S. 119) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 9a Lernstandsfeststellung und Lernentwicklung".
b) Nach der Angabe zu § 64d wird folgende Angabe eingefügt:
" § 64e Systeme Künstlicher Intelligenz".
2. In § 8 Absatz 2 Nummer 13 wird das Wort "schulspezifischen" durch das Wort "schulinternen" ersetzt.
3. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
" § 9a Lernstandsfeststellung und Lernentwicklung
(1) Die Schulen führen einmal im Schuljahr standardisierte Erhebungen zum individuellen Lernstand und zur individuellen Lernentwicklung der Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler mittels eines Tests in Deutsch und Mathematik durch. Das Testverfahren wird durch die Schulaufsichtsbehörde festgelegt. Die Erhebung des Lernstands und der Lernentwicklung dient der Feststellung der fachlichen Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler in den Fächern Deutsch und Mathematik. Sie ermöglicht eine fundierte Analyse der individuellen Lernentwicklung und dient der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler.
(2) Für die Feststellung der individuellen Lernentwicklung wird der Lernstand für die Jahrgangsstufen 1 bis 10 erhoben. Die Schulleiterin oder der Schulleiter und alle Lehrkräfte, die die Schülerinnen und Schüler in den Fächern Deutsch und Mathematik unterrichten, erhalten Zugang zu den entsprechenden Daten ausschließlich für Zwecke der kontinuierlichen, an die individuellen Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler angepassten Unterrichtsgestaltung und der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler. Eine Nutzung der Daten für andere Zwecke ist ausgeschlossen. Die Schulaufsicht nutzt die pseudonymisierten und aggregierten Daten für die Steuerung der Qualitätsentwicklung der Schulen.
(3) Die nach Absatz 1 erhobenen Leistungsdaten werden spätestens nach sieben Jahren Aufbewahrungsfrist gelöscht.
(4) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere zu Verfahren, Konzeption, Durchführung, Auswertung und Berichtslegung der Lernstandsfeststellungen."
4. § 19 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird vor der Angabe 'Förderschwerpunkt "Autismus"' die Angabe "sonderpädagogischen" eingefügt.
b) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
'Satz 1 gilt auch für Schülerinnen und Schüler an Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Hören und Kommunikation", "Sehen" sowie "Körperliche und motorische Entwicklung" in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 nach Maßgabe des Haushalts.'
c) Der bisherige Satz 3 - nunmehr Satz 4 - wird wie folgt neu gefasst:
| alt | neu |
| "Der Bedarf wird für die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Schülerinnen und Schüler ohne weitere Prüfung festgestellt und eine ergänzende Förderung und Betreuung gewährt." |
d) Der bisherige Satz 13 - nunmehr Satz 14 - wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort "sowie" nach der Angabe 'Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung"' wird durch ein Komma ersetzt.
bb) Vor der Angabe 'Förderschwerpunkt "Autismus"' wird das Wort "sonderpädagogischen" eingefügt.
cc) Nach der Angabe "Auftragsschulen" wird die Angabe 'sowie für die Schülerinnen und Schüler an Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Hören und Kommunikation", "Sehen" oder "Körperliche und motorische Entwicklung"' eingefügt.
5. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird aufgehoben.
b) Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
aa) In Nummer 8 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
bb) Nummer 9 wird aufgehoben.
6. In § 45 Absatz 1 wird die Angabe "Abs. 2" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.
7. § 50 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 werden die Wörter "oder der Berufsfachschulen für Altenpflege" gestrichen.
b) In Satz 5 werden die Wörter "oder des Altenpflegegesetzes" gestrichen.
8. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die zuständige Schulbehörde kann eine Untersuchung der Schülerinnen und Schüler, bei denen begründete Zweifel am Fernbleiben vom Unterricht aus gesundheitlichen Gründen bestehen, durch das zuständige Gesundheitsamt anordnen. Diese Regelung gilt nicht für chronisch kranke Schülerinnen und Schüler sowie solche mit Behinderungen."
b) Die bisherigen Absätze 2 und 2a werden die Absätze 3 und 4.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und in Satz 1 erster Halbsatz werden nach der Angabe "2" die Wörter "und Absatz 3" eingefügt.
d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 6 und 7.
9. § 56 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "wählen" ein Semikolon und die Wörter "dies gilt nicht für zieldifferent unterrichtete Schülerinnen und Schüler im Aufnahmeverfahren nach § 37 Absatz 4" eingefügt.
(Stand: 11.08.2026)
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