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Regelwerk

Änderungstext

Neunzehntes Gesetz zur Änderung der Verfassung von Berlin
- Berlin -

Vom 29. April 2026
(GVBl. Nr. 14 vom 12.05.2026 S. 186)


Das Abgeordnetenhaus hat unter Beachtung der Vorschrift des Artikels 100 der Verfassung von Berlin das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Verfassung von Berlin

Artikel 84 der Verfassung von Berlin vom 23. November 1995 (GVBl. S. 779), die zuletzt durch Gesetz vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 269) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

"(1) Der Verfassungsgerichtshof ist ein den übrigen Verfassungsorganen des Landes Berlin gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof."

2. Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und die Wörter "Es wird ein Verfassungsgerichtshof gebildet, der aus neun Mitgliedern besteht" werden durch die Wörter "Der Verfassungsgerichtshof besteht aus neun Mitgliedern" ersetzt.

3. Nach dem neuen Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 bis 6 eingefügt:

"(3) Die Amtszeit der Verfassungsrichter dauert sieben Jahre. Eine anschließende oder spätere Wiederwahl ist nicht zulässig. Die Wahl eines amtierenden Mitgliedes des Verfassungsgerichtshofes zum Präsidenten oder Vizepräsidenten für die Dauer der dem Mitglied verbleibenden Amtszeit ist zulässig. Nach Ablauf ihrer Amtszeit führen die Verfassungsrichter ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des jeweiligen Nachfolgers fort.

(4) Zum Verfassungsrichter kann nur gewählt werden, wer das 35. Lebensjahr vollendet hat und zum Deutschen Bundestag wählbar ist.

(5) Die Richter unterliegen in ihrer Eigenschaft als Verfassungsrichter nicht den disziplinarrechtlichen Vorschriften für Richter. Nur der Verfassungsgerichtshof selbst kann einen Verfassungsrichter aus seinem Amt abberufen, wenn er

  1. dauernd dienstunfähig ist oder
  2. zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.

Nach Einleitung eines Abberufungsverfahrens ist eine vorläufige Amtsenthebung zulässig. Die Entscheidung über die vorläufige Amtsenthebung und über die Abberufung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes.

(6) Der Verfassungsgerichtshof gibt sich eine Geschäftsordnung."

4. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 7.

5. Nach dem neuen Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:

"(8) Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes binden die Verfassungsorgane sowie alle Gerichte und Behörden des Landes Berlin."

6. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 9.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung (13.05.2026) im Gesetz und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

ID 261245

ENDE

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(Stand: 12.05.2026)

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