| Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Berliner Datenschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
- Berlin -
Vom 1. April 2026
(GVBl. Nr. 11 vom 15.04.2026 S. 158)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Berliner Datenschutzgesetzes
Das Berliner Datenschutzgesetz vom 13. Juni 2018 (GVBl. S 418), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Februar 2026 (GVBl. S. 78) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern "erlassenen Rechtsvorschriften" die Wörter "sowie der §§ 19, 20 und 25 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 7) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
2. Dem § 13 wird folgender Absatz 9 angefügt:
"(9) Im Hinblick auf die Befugnisse der oder des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit im Rahmen ihrer oder seiner Aufsichtstätigkeit über die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 19, 20 und 25 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes findet Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechende Anwendung."
3. In § 19 Absatz 1 werden das Komma nach den Wörtern "literarischen Zwecken" und die Wörter "einschließlich der rechtmäßigen Verarbeitung auf Grund der §§ 22 und 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 440-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 § 31 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist," gestrichen.
4. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten in öffentlich zugänglichen Räumen mit Hilfe optischelektronischer Einrichtungen (Videoüberwachung) ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe oder zur Wahrnehmung des Hausrechts erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. | "(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit Hilfe optischelektronischer Einrichtungen (Videoüberwachung) sowie die Verarbeitung der dadurch erhobenen personenbezogenen Daten ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe, zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Kontrolle von Zugangsberechtigungen erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Der erforderliche Schutz von Einrichtungen, Anlagen oder Teilen davon im Sinne des § 28 Absatz 1 des Katastrophenschutzgesetzes vom 7. Juni 2021 (GVBl. S. 610), das durch Artikel 7 Nummer 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2025 (GVBl. S. 590) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, von staatlichen Einrichtungen der kritischen Infrastruktur, die Einrichtungen nach § 28 Absatz 1 des Katastrophenschutzgesetzes entsprechen, von zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen unabdingbar notwendigen Einrichtungen, die einen mit Einrichtungen nach § 28 Absatz 1 des Katastrophenschutzgesetzes vergleichbaren Schutzbedarf aufweisen, sowie ziviler Objekte, deren Ausfall die zivile Verteidigungsfähigkeit dauerhaft einschränken würde oder denen neben der zivilen auch eine militärische Bedeutung zukommt, dient dem öffentlichen Interesse und geht schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen in der Regel vor." |
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2, soweit dies den erforderlichen Schutz von Einrichtungen, Anlagen oder Teilen davon oder ziviler Objekte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 beeinträchtigen würde; § 23 Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend."
Die betroffene Person kann keine Auskunft über personenbezogene Daten verlangen, die ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle gespeichert sind und deren Verarbeitung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.
wird aufgehoben.
6. In § 26 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "in einem Datenschutzkonzept" gestrichen.
7. In § 48 Absatz 6 werden die Wörter "im Sinne des Absatzes 5" durch die Wörter "oder das andere Rechtsinstrument nach Absatz 5" ersetzt.
8. In § 50 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "in einem Datenschutzkonzept" gestrichen.
9. § 56 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 werden vor den Wörtern "die vorgesehenen Fristen" die Wörter "wenn möglich" und ein Komma eingefügt.
b) In Nummer 10 werden vor den Wörtern "eine allgemeine Beschreibung" die Wörter "wenn möglich" und ein Komma eingefügt.
(Stand: 23.04.2026)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion