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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes Berlin, des Rechnungshofgesetzes und des Berliner Datenschutzgesetzes
- Berlin -
Vom 23. Februar 2026
(GVBl. Nr. 7 vom 06.03.2026 S. 78)
Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des E-Government-Gesetzes Berlin
Das E-Government-Gesetz Berlin vom 30. Mai 2016 (GVBl. S. 282), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 270) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "auch eine De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes sowie" gestrichen.
2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
" § 16a Einsatz von KI-Systemen
(1) Die Einführung eines KI-Systems ist der IKT-Steuerung anzuzeigen. Die Anzeigepflicht gilt nicht, soweit berechtigte Verschwiegenheitsinteressen der Sicherheitsbehörden des Landes Berlin einer Anzeige entgegenstehen.
(2) Eine Behörde darf zur Wahrnehmung der öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit personenbezogene Daten unter Beachtung des Absatzes 3 in einem KI-System verarbeiten, soweit sie befugt ist, zur Erfüllung dieser Aufgaben personenbezogene Daten zu verarbeiten. Satz 1 gilt auch für Daten nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679.
(3) Die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörde nach Absatz 2 setzt voraus, dass
(4) Vor dem Einsatz sind die Nutzerinnen und Nutzer in der Behörde mindestens über Zweck und Art des Einsatzes, die Funktionsweise der eingesetzten Technik sowie die Verarbeitung selbst aufzuklären. Insbesondere sind sie darauf hinzuweisen, dass die Ausgaben des KI-Systems eigenständig auf ihre Richtigkeit zu überprüfen sind."
3. In § 24 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "vierteljährlich" durch das Wort "jährlich" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Rechnungshofgesetzes
Nach § 13 des Rechnungshofgesetzes vom 1. Januar 1980 (GVBl. S. 2), das zuletzt durch Gesetz vom 13. Juni 2024 (GVBl. S. 389) geändert worden ist, wird folgender § 13a eingefügt:
" § 13a Verarbeitung personenbezogener Daten in KI-Systemen
Der Rechnungshof darf personenbezogene Daten in KI-Systemen zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben verarbeiten. § 16a Absatz 2 bis 4 des E-Government-Gesetzes vom 30. Mai 2016 (GVBl. S. 282), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2026 (GVBl. S. 78) geändert worden ist, gilt für den Rechnungshof unter Beachtung seiner Unabhängigkeit entsprechend."
Artikel 3
Änderung des Berliner Datenschutzgesetzes
Dem § 13 Absatz 6 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2025 (GVBl. S. 590) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
" § 16a Absatz 2 bis 4 des E-Government-Gesetzes Berlin vom 30. Mai 2016 (GVBl. S. 282), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2026 (GVBl. S. 78) geändert worden ist, gilt für die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit oder den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit unter Beachtung ihrer oder seiner Rechtsstellung nach § 10 Absatz 2 entsprechend."
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt (07.03.2026) für Berlin in Kraft.
ID 260599
| ENDE |
(Stand: 19.03.2026)
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