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Änderungstext
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO) und Einforderungs- und Beitreibungsordnung (EBAO)
- Berlin -
Vom 25. Juli 2024
(ABl. Nr. 36 vom 23.08.2024 S. 2653)
Die Landesjustizverwaltungen und das Bundesministerium der Justiz haben nachstehende Änderungen der durch AV vom 22. Juni 2011 (ABl. S. 2063), die zuletzt durch AV vom 26. Juli 2017 (ABL. S. 3621) geändert worden ist, neugefassten Strafvollstreckungsordnung ( StVollstrO) und Einforderungs- und Beitreibungsordnung ( EBAO) vereinbart, die hiermit durch die für Justiz zuständige Senatsverwaltung erlassen werden:
a) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe zu § 8 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 8 Mitteilungen bei Vollstreckung von Gesamtstrafen, Maßnahmen, Nebenstrafen und Nebenfolgen". |
bb) In der Überschrift Unterabschnitt 1 werden vor dem Wort "Nebenfolgen" die Wörter "Einziehung des Wertes von Taterträgen und andere" vorangestellt.
cc) Die Angabe zu § 58 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 58 Fahndung bei Einziehungsentscheidungen". |
dd) In der Überschrift Unterabschnitt 2 wird das Wort "Verfall" und nach dem Wort "Verfall" der Bindestrich gestrichen und werden nach dem Wort "Einziehung" die Wörter "eines Gegenstandes" eingefügt.
ee) Die Angabe zu § 60 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 60 Rechtserwerb bei Einziehung". |
ff) Die Angabe zu § 62 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 62 Eidesstattliche Versicherung, nachträgliche Anordnung der Einziehung von Wertersatz". |
gg) Die Angabe zu § 64 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 64 Veräußerung eingezogener Gegenstände". |
hh) Die Angabe zu § 75 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 75 Betäubungsmittel und neue psychoaktive Stoffe". |
ii) Die Angabe zu § 80 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 80 Messgeräte und sonstige Messgeräte, Teilgeräte, Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten, Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten". |
jj) Die Angabe zu § 81 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 81 Verkörperungen eines Inhalts". |
kk) Die Angabe zu § 85 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 85 (weggefallen)". |
ll) Die Angabe zu § 86 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 86 Brenn- und Reinigungsgeräte". |
b) § 7 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Zuständigkeit zur Vollstreckung einer nachträglich gebildeten Gesamtstrafe richtet sich nach dem Gericht, das sie gebildet hat (§§ 460, 462, § 462a Absatz 3 StPO). | "Die Zuständigkeit zur Vollstreckung einer nachträglich gebildeten Gesamtstrafe einschließlich der Maßnahmen, Nebenstrafen und Nebenfolgen richtet sich nach dem Gericht, das sie angeordnet hat (§§ 460, 462, 462a Absatz 3 StPO, §§ 53 und 55 StGB)." |
bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
(Stand: 04.09.2024)
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