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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung von Zuständigkeiten im Sozialen Entschädigungsrecht
- Berlin -

Vom 10. Mai 2024
(GVBl. Nr. 17 vom 23.05.2024 S. 134)


Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes

Nummer 14 Absatz 7 und 8 der Anlage zu § 4 Absatz 1 Satz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2023 (GVBl. S. 350) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
(7) Versorgung und Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie nach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären.

(8) Leistungen nach dem Unterstützungsabschlußgesetz.

"(7) Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch sowie nach den Gesetzen, die das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch für anwendbar erklären.

(8) Leistungen nach dem Anti-D-Hilfegesetz und dem Unterstützungsabschlussgesetz."

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin und eines Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin

Das Gesetz über die Errichtung eines Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin und eines Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin vom 12. November 1997 (GVBl. S. 596), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1073) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(2) Das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin ist die nach § 112 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Entschädigung - vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch Artikel 10, Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zuständige Behörde im Land Berlin für die Aufgaben der Sozialen Entschädigung."

2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird aufgehoben

b) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

alt neu
"4. Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch sowie nach den Gesetzen, die das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch für anwendbar erklären.

5. Leistungen nach dem Anti-D-Hilfegesetz und dem Unterstützungsabschlussgesetz."

c) Die Nummern 6 und 14 werden aufgehoben

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.

ID 241163

ENDE

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(Stand: 29.05.2024)

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