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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Tilgungsverordnung
- Berlin -

Vom 27. Februar 2024
(GVBl. Nr. 9 vom 16.03.2024 S. 54)



Auf Grund des Artikels 293 Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 203) geändert worden ist, verordnet der Senat:

Artikel 1
Änderung der Tilgungsverordnung

Die Tilgungsverordnung vom 27. Januar 2021 (GVBl. S. 130) wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "vier" durch das Wort "sechs" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Jede verurteilte Person wird für den Fall der Ableistung durch freie Arbeit auf die Möglichkeit der aufgeteilten Ableistung nach dieser Härtefallregelung hingewiesen."

2. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

" § 8a Übergangvorschrift

Für die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe von einer vor dem 1. Februar 2024 rechtskräftig verhängten Geldstrafe gilt, dass durch vier Stunden freie Arbeit die Vollstreckung eines Tages der Ersatzfreiheitsstrafe abgewendet wird. Findet § 43 des Strafgesetzbuches in der bis zum 31. Januar 2024 geltenden Fassung über diesen Zeitpunkt hinaus gemäß Artikel 316o Absatz 2 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch Anwendung, gilt Satz 1 entsprechend."

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

ID: 240538


ENDE

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