Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Neunte Verordnung zur Änderung der Umweltschutzgebührenordnung
- Berlin -

Vom 29. August 2023
(GVBl. Nr. 24 vom 08.09.2023 S. 306)


Auf Grund des § 6 Absatz 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juni 2019 (GVBl. S. 284) geändert worden ist, verordnet der Senat:

Artikel 1

Die Anlage zu § 1 Absatz 1 der Umweltschutzgebührenordnung vom 11. November 2008 (GVBl. S. 417), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Februar 2022 (GVBl. S. 56) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Tarifstelle 2000 wird in der Gebührenspalte die Angabe "205 - 4 150" durch die Angabe "225 - 4 565" ersetzt.

2. In Tarifstelle 2010 wird in der Gebührenspalte die Angabe "55 - 700" durch die Angabe "60 - 770" ersetzt.

3. In Tarifstelle 2020 werden in der Gebührenspalte die Angabe "110 - 1 760" durch die Angabe "120 - 1 940", die Angabe "40 - 350" durch die Angabe "45 - 385" und die Angabe "75" durch die Angabe "80" ersetzt.

4. In Tarifstelle 2021 werden in der Gebührenspalte die Angabe "70 - 1 380" durch die Angabe "80 - 1 520", die Angabe "40 - 210" durch die Angabe "45 - 230" und die Angabe "75" durch die Angabe "80" ersetzt.

5. In Tarifstelle 2022 werden in der Gebührenspalte die Angabe "50 - 320" durch die Angabe "55 - 350" und die Angabe "40 - 210" durch die Angabe "45 - 230" ersetzt.

6. In Tarifstelle 2023 werden in der Gebührenspalte die Angabe "230 - 6 000" durch die Angabe "255 - 6 600" und die Angabe "50 - 1200" durch die Angabe "55 - 1 320" ersetzt.

7. Tarifstelle 2024 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR
"2024 Änderung von Zulassung oder Genehmigung

a) geringfügige Änderung

10 % der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr
mindestens 50
b) wesentliche Änderung 50 % der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr
mindestens 50"

Neu:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR
"2024 Änderung von Zulassung oder Genehmigung

a) geringfügige Änderung

25 % der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr
mindestens 100
b) wesentliche Änderung 50 % der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr
mindestens 100"

8. In Tarifstelle 2025 werden in der Gebührenspalte die Angabe "50 %" durch die Angabe "75 %" und die Angabe "50" durch die Angabe "100" ersetzt.

9. In Tarifstelle 2026 werden in der Gebührenspalte die Angabe "110 - 1 760" durch die Angabe "120 - 1 940" und die Angabe "40 - 350" durch die Angabe "45 - 385" ersetzt.

10. In Tarifstelle 2030 wird in der Gebührenspalte die Angabe "95 - 1 900" durch die Angabe "105 - 2 090" ersetzt.

11. In Tarifstelle 2031 werden in der Gebührenspalte die Wörter "je angefangene Stunde Einsatz der Messstation 141" durch die Wörter "155 je angefangene Stunde Einsatz der Messstation" ersetzt.

12. In Tarifstelle 2032 wird in der Gebührenspalte die Angabe "50 - 600" durch die Angabe "55 - 600" ersetzt.

13. In Tarifstelle 2050 wird in der Gebührenspalte die Angabe "154" durch die Angabe "170" ersetzt.

14. In Tarifstelle 2051 wird in der Gebührenspalte die Angabe "100 - 2 000" durch die Angabe "110 - 2 200" ersetzt.

15. In Tarifstelle 2051a wird in der Gebührenspalte die Angabe "100 - 2 000" durch die Angabe "110 - 2 200" ersetzt.

16. In Tarifstelle 2052 wird in der Gebührenspalte die Angabe "400" durch die Angabe "440" ersetzt.

17. In Tarifstelle 2053 werden in der Gebührenspalte die Angabe "750" durch die Angabe "825" und die Angabe "160" durch die Angabe "175" ersetzt.

18. In Tarifstelle 2055 wird in der Gebührenspalte die Angabe "260" durch die Angabe "285" ersetzt.

19. In Tarifstelle 2056 wird in der Gebührenspalte die Angabe "130" durch die Angabe "145" ersetzt.

20. In Tarifstelle 2057 wird in der Gebührenspalte die Angabe "260" durch die Angabe "285" ersetzt.

21. In Tarifstelle 2058 wird in der Gebührenspalte die Angabe "130" durch die Angabe "145" ersetzt.

22. In Tarifstelle 2059 wird in der Gebührenspalte die Angabe "130" durch die Angabe "145" ersetzt.

23. Tarifstelle 2060 wird wie folgt gefasst:
Alt:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR
"2060 Immissionsmessungen mit Wertevergleich an automatischen Messstationen

Sofern Wiederholungsproben erforderlich werden, wird die für die Erstuntersuchung genannte Gebühr (vgl. Tarifstellen 2055 bis 2060) erneut erhoben, zuzüglich einer Verwaltungsgebühr von 50 Euro

50"

Neu:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 05.03.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion