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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes Berlin
- Berlin -

Vom 27. September 2021
(GVBl. Nr. 73 vom 06.10.2021 S. 1122)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes Berlin

Das E-Government-Gesetz Berlin vom 30. Mai 2016 (GVBl. S. 282), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1117) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "1. Januar 2023" durch die Angabe "1. Januar 2025" ersetzt.

2. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst.

alt neu
(2) Die Behörden der Berliner Verwaltung sollen Verwaltungsabläufe, die erstmals zu wesentlichen Teilen elektronisch unterstützt werden, vor Einführung der informationstechnischen Systeme unter Nutzung gängiger Methoden dokumentieren, analysieren und optimieren. Dabei sollen sie im Interesse der Verfahrensbeteiligten die Abläufe so gestalten, dass Informationen zum Verfahrensstand und zum weiteren Verfahren sowie die Kontaktinformationen der zum Zeitpunkt der Anfrage zuständigen Ansprechstelle auf elektronischem Wege abgerufen werden können. Der Zugang zu den Informationen zum Verfahrensstand soll über ein zentrales Serviceportal als Bestandteil des elektronischen Stadtinformationssystems für das Land Berlin erfolgen. "(2) Die Behörden der Berliner Verwaltung müssen Verwaltungsabläufe und Verwaltungsleistungen, die erstmals zu wesentlichen Teilen elektronisch unterstützt werden, vor Einführung der informationstechnischen Systeme unter Einhaltung der Vorgaben der zentralen IKT-Steuerung dokumentieren, analysieren und optimieren, wobei die Verwaltungsabläufe und Verwaltungsleistungen für die Verwaltungsnutzenden vorrangig zu optimieren und elektronisch zu unterstützen sind. Dabei sind im Interesse der Verfahrensbeteiligten und Verwaltungsnutzenden die Abläufe und Verwaltungsverfahren elektronisch abwickelbar und so zu gestalten, dass die Informationen zum Verfahrensstand und zum weiteren Verfahren sowie die Kontaktinformationen der zum Zeitpunkt der Anfrage zuständigen Ansprechstelle auf elektronischem Wege abgerufen werden können. Der Zugang zu den elektronisch abwickelbaren Verwaltungsverfahren, den Informationen zum Verfahrensstand und zum weiteren Verfahren erfolgt über das zentrale Service-Portal und unter Nutzung hierzu von der IKT-Steuerung zentral bereitgestellter IKT-Basisdienste."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "kann" durch die Wörter "darf nur" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "kann" durch das Wort "darf" ersetzt und nach dem Wort "zudem" das Wort "nur" eingefügt.

cc) Es wird folgender Satz angefügt:

"Über jede Ausnahme nach den Sätzen 1 und 2 ist der IKT-Staatssekretär oder die IKT-Staatssekretärin frühzeitig zu informieren und ihm oder ihr auf Verlangen umfassend Auskunft zu erteilen."

3. § 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Alle Formulare der Berliner Verwaltung sind über ein einheitliches Portal grundsätzlich elektronisch und zur interaktiven Verwendung zur Verfügung zu stellen und müssen allgemein zugänglich sein. "(2) Alle Formulare der Berliner Verwaltung sind über das zentrale Service-Portal entsprechend § 10 Absatz 2 Satz 3 grundsätzlich elektronisch und zur interaktiven Verwendung und zur elektronischen Verfahrensabwicklung unter Nutzung des hierzu von der IKT-Steuerung zentral bereitgestellten IKT-Basisdienstes zur Verfügung zu stellen und müssen allgemein zugänglich sein."

4. § 13 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Behörden der Berliner Verwaltung stellen in einem zentralen Datenportal Informationen bereit, die sie in Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit erstellt haben und die in maschinenlesbaren Formaten darstellbar sind. Das zentrale Datenportal ist Bestandteil des elektronischen Stadtinformationssystems für das Land Berlin. Wenn Informationen in anderen Datenportalen maschinenlesbar bereitgestellt werden, wird in dem zentralen Datenportal ein Verweis auf diese Informationen eingerichtet. Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über technische Formate, in denen Daten verfügbar zu machen sind, bleiben unberührt. "(1) Die Behörden der Berliner Verwaltung stellen in einem zentralen Datenportal Informationen bereit, die sie in Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit erstellt haben und die in maschinenlesbaren Formaten darstellbar sind. Sie benennen hierfür für ihren Zuständigkeitsbereich jeweils eine Beauftragte oder einen Beauftragten. Das zentrale Datenportal ist Bestandteil des elektronischen Stadtinformationssystems für das Land Berlin. Wenn Informationen in anderen Datenportalen maschinenlesbar bereitgestellt werden, wird in dem zentralen Datenportal ein Verweis auf diese Informationen eingerichtet. Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über technische Formate, in denen Daten verfügbar zu machen sind, bleiben unberührt."

5. § 20 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

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(Stand: 18.10.2021)

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