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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Berliner Datenschutzgesetzes und des Verfassungsschutzgesetzes Berlin
- Berlin -
Vom 27. September 2021
(GVBl. Nr. 73 vom 06.10.2021 S. 1121)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Berliner Datenschutzgesetzes
Das Berliner Datenschutzgesetz vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1117) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 20a wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 20a Verarbeitung personenbezogener Daten für das Abgeordnetenhaus | " § 20a Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken parlamentarischer Kontrolle". |
2. § 20a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 20a Verarbeitung personenbezogener Daten für das Abgeordnetenhaus | " § 20a Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken parlamentarischer Kontrolle" |
b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Soweit es im Rahmen der Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben eines Untersuchungsausschusses des Abgeordnetenhauses, des Parlamentes eines anderen Landes oder des Deutschen Bundestages erforderlich ist, kann die oder der für die Verarbeitung der Daten Verantwortliche anordnen, dass personenbezogene Daten, auch abweichend von Vorschriften über deren Löschung oder Vernichtung, für einen befristeten Zeitraum nicht gelöscht oder vernichtet werden. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Untersuchungsausschuss noch nicht eingesetzt ist, ein solcher aber bereits im Parlament beantragt worden ist. Die Anordnung kann auch Akten und sonstige amtliche Unterlagen einschließen, die keine personenbezogenen Daten enthalten. Die Anordnung soll einen Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten; Verlängerungen für einen Zeitraum von jeweils nicht mehr als einem Jahr sind zulässig. Die Anordnung trifft die Hausleitung des Verantwortlichen, sie ergeht schriftlich und ist zu begründen. Die Anordnung und ihre Begründung sind der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zur Kenntnis zu geben. Dies gilt auch für jeden Fall der Verlängerung. Der Verantwortliche hat durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten, deren Löschung oder Vernichtung auf Grund einer Anordnung nach den Sätzen 1 oder 2 unterblieben ist, auf die Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben des Untersuchungsausschusses begrenzt ist."
Artikel 2
Änderung des Verfassungsschutzgesetzes Berlin
§ 38 Satz 2 des Verfassungsschutzgesetzes Berlin in der Fassung vom 25. Juni 2001 (GVBl. S. 235), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die §§ 31 und 36 Absatz 1 bis 4 und die §§ 37 bis 39, 48, 50, 69 und 70 des Berliner Datenschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden. | "Die §§ 20a Absatz 2, 31 und 36 Absatz 1 bis 4 und die §§ 37 bis 39, 48, 50, 69 und 70 des Berliner Datenschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden." |
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
ID: 212150
ENDE |
(Stand: 18.10.2021)
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