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Regelwerk

Änderungstext

Vierzehntes Gesetz zur Änderung der Verfassung von Berlin
- Berlin -

Vom 17. Dezember 2020
(GVBl. Nr. 61 vom 22.12.2020 S. 1478)



Das Abgeordnetenhaus hat unter Beachtung der Vorschriften des Artikels 100 der Verfassung von Berlin das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Verfassung von Berlin

Dem Artikel 43 der Verfassung von Berlin vom 23. November 1995 (GVBl. S. 779), die zuletzt durch Gesetz vom 22. März 2016 (GVBl. S. 114) geändert worden ist, werden die folgenden Absätze 3 bis 7 angefügt:

"(3) Das Abgeordnetenhaus ist abweichend von Absatz 1 im Falle der außergewöhnlichen Notlage einer Pandemie oder Naturkatastrophe beschlussfähig, wenn mehr als ein Viertel der gewählten Abgeordneten anwesend ist.

(4) Das Abweichen nach Absatz 3 bedarf eines Beschlusses mit mehr als vier Fuenfteln der gewählten Abgeordneten oder, wenn dies auf Grund der Notlage unmöglich ist, mit mehr als vier Fuenfteln der Mitglieder des Ältestenrats des Abgeordnetenhauses. Dieser Beschluss tritt nach spätestens drei Monaten oder auf Verlangen eines Fuenftels der gewählten Abgeordneten oder der Mitglieder des Ältestenrats außer Kraft. Der Beschluss nach Satz 1 tritt auch außer Kraft auf schriftlichen Antrag aller Mitglieder zweier Fraktionen.

(5) Die Absätze 3 und 4 finden keine Anwendung auf Wahlen und Beschlussfassungen nach Artikel 4 Absatz 2, Artikel 54 Absatz 2, Artikel 56 Absatz 1, Artikel 57 Absatz 2 und 3, Artikel 84 Absatz 1 und Artikel 100. Gleiches gilt für Änderungen der Geschäftsordnung.

(6) Alle Gesetze, die das Abgeordnetenhaus während der außergewöhnlichen Notlage nach den Absätzen 3 und 4 beschlossen hat, sind innerhalb von vier Wochen nach einem Wiederzusammentreten des Abgeordnetenhauses nach Absatz 1 durch Beschluss des Abgeordnetenhauses zu bestätigen, der in einer Lesung erfolgen kann, und treten anderenfalls außer Kraft.

(7) Die Absätze 3 bis 7 treten mit Ablauf der 18. Wahlperiode außer Kraft."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

ID: 202597

ENDE

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