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Änderungstext
Siebte Verordnung zur Änderung der Umweltschutzgebührenordnung
- Berlin -
Vom 6. Oktober 2020
(GVBl. Nr. 49 vom 30.10.2020 S. 834)
Auf Grund des § 6 Absatz 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juni 2019 (GVBl. S. 284) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Artikel 1
Änderung der Umweltschutzgebührenordnung
Die Anlage zu § 1 Absatz 1 der Umweltschutzgebührenordnung vom 11. November 2008 (GVBl. S. 417; 2010 S. 247), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Oktober 2019 (GVBl. S. 710) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Tarifstelle 3013a wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe "250 - 5.000" durch die Angabe "100 - 5.000" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe "50 - 5.000" durch die Angabe "100 - 5 .000" ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe "50 - 500" durch die Angabe "200 - 1.500" ersetzt.
2. Tarifstelle 3013b wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe "50" durch die Angabe "50 - 500" ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe "650" durch die Angabe "200 - 1.500" ersetzt.
3. Nach Tarifstelle 3013b wird folgende Tarifstelle 3013c eingefügt:
3013c | "Aufforderung zur Vorlage oder Ergänzung einer Anzeige gemäß § 53 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder einer Erlaubnis gemäß § 54 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (§ 5 Absatz 3, § 7 Absatz 1 und 4, § 9 Absatz 4 und § 10 Absatz 2 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung) | 50 - 500" |
4. Tarifstelle 3014 wird wie folgt gefasst:
Alt:
3014 | Gebühren zu § 28 Absatz 1 bis 3 der Nachweisverordnung | |
a) Vergabe einer abfallrechtlichen Kennung | 25 - 50 | |
b) Änderung einer abfallrechtlichen Kennung | 25 - 50 | |
c) Vergabe einer Freistellungsnummer | 50 |
Neu:
3014 | "Gebühren zu § 28 Absatz 1 bis 3 der Nachweisverordnung (Vergabe und Änderung einer abfallrechtlichen Kennnummer sowie Vergabe einer Freistellungsnummer) | 25 - 100" |
5. Tarifstelle 3019 wird wie folgt gefasst:
Alt:
3019 | Notifizierungsverfahren und Überwachungsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen in Verbindung mit dem Abfallverbringungsgesetz | |
1) Bearbeitung einer Notifizierung | 300 - 3.000 | |
2) Änderung eines Zustimmungsbescheides | 20 - 200 | |
3) Überwachungsmaßnahmen im Sinne des § 12 des Abfallverbringungsgesetzes, wenn eine Anordnung nach § 13 des Abfallverbringungsgesetzes geboten ist oder nicht erfüllt wurde | 50 - 600 | |
4) Durchführung von Analysen | ||
a) Entnahme von Proben der beförderten Abfälle | 100 - 500 | |
b) Untersuchung der Proben | ||
- wenn die Behörde die Untersuchung selbst vornimmt | 150 - 500 | |
- wenn die Behörde die Untersuchung durch Dritte vornehmen lässt | 500-2.500 | |
5) Anordnungen nach § 13 des Abfallverbringungsgesetzes | ||
a) Anordnungen der Rücknahme von Abfällen aus nicht abgeschlossenen Verbringungen gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 | 500 - 3.000 | |
b) Anordnungen der Rücknahme von illegal verbrachten Abfällen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 | 500 - 3.000 | |
c) Sonstige Anordnungen | 100 - 2.000 |
Neu:
3019 | "Gebühren nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (14. Juni 2006) über die Verbringung von Abfällen in Verbindung mit dem Abfallverbringungsgesetz | |
1. Entscheidung über eine Einzel- oder Sammelnotifizierung oder eine Zustimmung nach den Artikeln 4 bis 17, 35, 38, 41, 42, 43 und 46 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 | 100 - 15.000 | |
2. Widerruf einer Zustimmung zu einer grenzüberschreitenden Abfallverbringung auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 | 100 - 15.000 |
(Stand: 26.04.2021)
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