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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung sowie des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin
- Berlin -

Vom 5. Juli 2018
(GVBl. Nr. 18 vom 17.07.2018 S. 462)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung

§ 8 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218) wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 7 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass für Maßnahmen im Straßenverkehr auch der Polizeipräsident in Berlin und die Bezirksämter von Berlin Vollzugsbehörden sind. " § 7 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass für Maßnahmen im Straßenverkehr auch der Polizeipräsident in Berlin, die Bezirksämter von Berlin und die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) Vollzugsbehörden sind."

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin

§ 3 des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin vom 22. Juni 1970 (GVBl. S. 921), das zuletzt durch § 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

2 . Folgende Nummer 7 wird angefügt:

"7. die verkehrsrechtlich besonders ausgebildeten Beschäftigten der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) im Sinne des § 23 des Berliner Mobilitätsgesetzes vom 5. Juli 2018 (GVBl. S. 464) in der jeweils geltenden Fassung."

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

ID 181221

ENDE

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