Regelwerk

Änderungstext

Elftes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes

Vom 7. Juli 2016
(GVBl. Nr. 19 vom 21.07.2016 S. 422)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen :

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes

Nummer 10 der Anlage zu § 4 Absatz 1 Satz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2016 (GVBl. S. 33 1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Planung, Entwurf und Bau von Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen sowie der Straßen innerhalb des zentralen Bereichs, in dem sich die Parlaments- und Regierungseinrichtungen des Bundes befinden; der zentrale Bereich wird umgrenzt durch die Invalidenstraße, Brunnenstraße, Rosenthaler Platz, Torstraße, Mollstraße, Platz der Vereinten Nationen, Lichtenberger Straße, Holzmarktstraße, Brückenstraße, Heinrich-Heine-Straße, Moritzplatz, Oranienstraße, Kochstraße, Wilhelmstraße, Anhalter Straße, Askanischer Platz, Schöneberger Straße, Schöneberger Ufer, Lützowufer, Lützowplatz, Klingelhöferstraße, Hofjägerallee, Großer Stern, Spreeweg, Paulstraße, Alt-Moabit unter Einbeziehung der genannten Straßen und Plätze; Planung der Straßen im Zuge von Straßenbahnlinien.  "(2) Aufgaben der Hauptverwaltung nach § 22 des Berliner Straßengesetzes ; Planungsvorgaben für Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen sowie für Straßen innerhalb des zentralen Bereichs, in dem sich die Parlaments- und Regierungseinrichtungen des Bundes befinden (der zentrale Bereich wird umgrenzt durch die Invalidenstraße, Brunnenstraße, Rosenthaler Platz, Torstraße, Mollstraße, Platz der Vereinten Nationen, Lichtenberger Straße, Holzmarktstraße, Brückenstraße, Heinrich-Heine-Straße, Moritzplatz, Oranienstraße, Rudi-Dutschke-Straße, Kochstraße, Wilhelmstraße, Anhalter Straße, Askanischer Platz, Schöneberger Straße, Schöneberger Ufer, Lützowufer, Lützow platz, Klingelhöferstraße, Hofjägerallee, Großer Stern, Spreeweg, Paulstraße, Alt-Moabit unter Einbeziehung der genannten Straßen und Plätze) ; Planung und Bau vorgenannter Straßen sowie der Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen, soweit es sich um einen Neubau, eine grundhafte Erneuerung des gesamten Querschnitts eines zusammenhängenden Streckenabschnittes (mindestens zwischen zwei Knotenpunkten) oder eine sonstige wesentliche Änderung handelt ; Planungsvorgaben für Straßen im Zuge von Straßenbahnlinien."

2. In Absatz 4 werden die Wörter "Planung von" und "Planung der" jeweils durch die Wörter "Planungsvorgaben für" ersetzt, nach dem Wort "sowie" das Wort "von" gestrichen und das Wort "anderer" durch das Wort "andere" ersetzt.

3. Absatz 5

(5) Planung von Ingenieurbauten für den ruhenden Verkehr im zentralen Bereich nach Absatz 2; Pilotprojekt flächenhafte Parkraumbewirtschaftung.

wird aufgehoben.

4. Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5. Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst:

alt neu
(7) Brücken (Überführungen ab 2 m lichter Weite), Verkehrszeichenbrücken, Tunnel, Durchlässe, Trogbauwerke, Stützbauwerke ab 1,50 m sowie Lärmschutzbauwerke ab 2 m sichtbarer Höhe und sonstige Ingenieurbauwerke im Zuge von öffentlichen Straßen, soweit ein Einzelstandsicherheitsnachweis erforderlich ist (ausgenommen kreisrunde Rohrdurchlässe und die Fahrbahn- und Gehbahnbeläge der öffentlichen Straßen Berlins, die nicht in unmittelbarer Verbindung mit der Abdichtung stehen).  "(6) Ingenieurbauwerke, die zu öffentlichen Straßen nach dem Berliner Straßengesetz oder zu Wegen in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen nach dem Grünanlagengesetz gehören (Brücken und Durchlässe ab 2 Meter lichter Weite, Verkehrszeichenbrücken, Tunnel, Trogbauwerke, Stützbauwerke ab 1,50 Meter sichtbarer Höhe, Lärmschutzbauwerke ab 2 Meter sichtbarer Höhe und sonstige Ingenieurbauwerke, für die ein Einzelstandsicherheitsnachweis erforderlich ist) ; keine Ingenieurbauwerke in diesem Sinn sind bauliche Anlagen, die nach der Bauordnung für Berlin errichtet worden sind, Rohr- und Peitschenmasten, Entwässerungsanlagen, Steilwälle, Erdbauwerke, Gabionen sowie die Fahrbahn- und Gehbahnbeläge, die nicht in unmittelbarer Verbindung mit der Abdichtung des Ingenieurbauwerks stehen."

5. Die bisherigen Absätze 8 bis 15 werden die Absätze 7 bis 14.

6. Folgender Absatz 15 wird angefügt:

"(15) Touristische Wegweiser und Informationsstelen, soweit sich diese auf durch die touristischen Wegweiser ausgewiesene Objekte beziehen ; Fahrradwegweisung der Radfernwege, des Fahrradroutenhauptnetzes und des Ergänzungsnetzes."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

ID 161203

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion