Regelwerk |
Änderungstext
Drittes Gesetz zur Änderung des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes
- Berlin -
Vom 23. Juni 2015
(GVBl. Nr. 15 vom 24.07.2015 S. 285)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes
Das Berliner Informationsfreiheitsgesetz vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 561), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 358) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(7) Die Veröffentlichung, Speicherung oder Sammlung von durch Akteneinsichten oder Aktenauskünfte erhaltenen Informationen zu gewerblichen Zwecken ist nicht zulässig.
wird aufgehoben.
§ 22 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Abs. 7 die durch Akteneinsichten oder Aktenauskünfte erhaltenen Informationen zu gewerblichen Zwecken veröffentlicht, speichert oder sammelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.
wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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