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Dritte Verordnung zur Änderung der Umweltschutzgebührenordnung
- Berlin -
Vom 4. Juni 2013
(GVBl. Nr. 15 vom 29. Juni 2013 S. 167)
Aufgrund des § 6 Absatz 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Gesetz vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, wird verordnet:
Das Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 1 Absatz 1) der Umweltschutzgebührenordnung vom 11. November 2008 (GVBl. S. 417), die zuletzt durch Verordnung vom 9. März 2010 (GVBl. S. 140, 247) geändert worden ist, erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Anhang zu Artikel I |
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Umweltschutzgebührenordnung | Anlage zu § 1 Absatz 1 |
Inhaltsübersicht des Gebührenverzeichnisses
Vorbemerkungen
Tarifstellen | ||
I. | Allgemeines | ab 1000 |
II. | Immissionsschutz | ab 2000 |
III. | Abfallentsorgung | ab 3000 |
IV. | Strahlenschutz | ab 4000 |
V. | Gewässerschutz | ab 5000 |
VI. | Naturschutz, Landschaftspflege, Grünordnung, Forst- und Jagdwesen | ab 6000 |
VII. | Boden- und Grundwasserschutz | ab 7000 |
Vorbemerkungen
Nachstehende Vorbemerkungen gelten für alle Tarifstellen, soweit in den dortigen Anmerkungen hierauf verwiesen wird.
1. In den Gebührensätzen für Messungen, Ortsbesichtigungen und Probenahmen sind alle anfallenden Kosten für die jeweilige Amtshandlung enthalten. Dies können im Einzelfall insbesondere Materialkosten, Fahrtkosten, Vornahme von Messungen, Einsatz des Messpersonals, Verhandlungen mit Dritten, Überprüfungen vor Ort, Auswertung von Messergebnissen, Erstellung von Gutachten, Anfertigen von Messdiagrammen oder Gerätebenutzung sein, auch wenn sie bei amtshilfeleistenden Verwaltungen entstehen.
2. Die für die Berechnung der Gebühren maßgeblichen Kosten umfassen sämtliche Anschaffungs- und Herstellungskosten einschließlich der Mehrwertsteuer. Für Eigenleistungen ist der Kostenbetrag anzusetzen, der für eine entsprechende Unternehmerleistung aufzubringen wäre.
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr Euro |
I. Allgemeines | ||
1000 | Bescheinigungen nach § 7d des Einkommensteuergesetzes für Anlagen, die dem Umweltschutz dienen, bei Herstellungs- oder Anschaffungskosten einschließlich Mehrwertsteuer | |
bis 25.000 Euro | 0,5 v.H. der Kosten | |
über 25.000 Euro | 125 zuzüglich 0,2 v. H. des 25.000 Euro übersteigenden Betrages | |
mindestens | 34 | |
höchstens | 1.463 | |
1010 | Durchführung einer gesetzlich vorgesehenen Umweltverträglichkeitsprüfung | zusätzlich 30 v. H. der Verwaltungsgebühr für die Genehmigung/ Planfeststellung/ Erlaubnis/Bewilligung |
Anmerkung: Die Gebühr wird zusätzlich zu den Gebühren im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bzw. nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz sowie nach den wasserrechtlichen Vorschriften erhoben. |
||
1011 | Durchführung eines Scoping-Termins im Umweltverträglichkeitsprüfungs-Verfahren, soweit die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht zu Ende geführt werden kann | 10 v. H. der Verwaltungsgebühr für die Genehmigung/ Planfeststellung / Erlaubnis /Bewilligung |
mindestens | 550 | |
1012 | Durchführung einer Vorprüfung nach §§ 3c und 3e Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, auch in Verbindung mit § 16h des Berliner Wassergesetzes | 20 v. H. der Verwaltungsgebühr für eine Genehmigung / Planfeststellung/ Erlaubnis/Bewilligung |
mindestens | 550 | |
Anmerkung: Die Kosten für die Veröffentlichung der Entscheidung sind vom Vorhabenträger / Antragsteller zu ersetzen. |
||
1013 | a) Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung (sog. FFH-Verträglichkeitsprüfung) nach § 34 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz | 114 - 2.280 |
b) Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 34 Absatz 3 Bundesnaturschutzgesetz | 72 - 1.440 | |
1014 | Durchführung einer Vorprüfung nach § 17 Absatz 1 Berliner Naturschutzgesetz über die Erforderlichkeit einer Verträglichkeitsprüfung (sog. FFH - Verträglichkeitsprüfung) nach § 34 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz | |
je angefangene halbe Arbeitsstunde | ||
a) des höheren Dienstes | 37 | |
b) des gehobenen Dienstes | 29 | |
1030 | Entscheidung nach § 5 Absatz 5 Satz 3 des Katastrophenschutzgesetzes | 100 - 2.000 |
1040 | Schriftliche Auskunft über umweltrechtliche Anforderungen aus den in § 1 Absatz 1 genannten Bereichen an genehmigungsfreie Bauvorhaben oder sonstige zulassungsfreie Maßnahmen |
(Stand: 26.04.2021)
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