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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes

Vom 8. Juli 2010
(GVBl. Nr. 17 vom 22.07.2010 S. 358)
(Gl.-Nr.:2010-3)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I
Änderung des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes

Das Berliner Informationsfreiheitsgesetz vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 561), das zuletzt durch Artikel XII Nummer 6 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70, 111) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Die öffentlichen Stellen im Sinne von § 2 Absatz 1 haben beim Abschluss von Verträgen sicherzustellen, dass die Bestimmungen des Vertrages dem Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft nach diesem Gesetz nicht entgegenstehen. Die öffentlichen Stellen im Sinne von § 2 Absatz 1 weisen bei Verträgen nach § 7a die Vertragspartner vor Vertragsschluss auf die Regelung des § 17 Absatz 3 hin."

2. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

" § 7a Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bei besonderen Verträgen

(1) Übertragen öffentliche Stellen im Sinne von § 2 Absatz 1 Beteiligungen an Unternehmen in den Bereichen

vollständig oder teilweise, mittelbar oder unmittelbar auf Private, so unterliegen die geschlossenen Verträge grundsätzlich dem Informationsrecht des § 3. Das gleiche gilt für die Übertragung von Eigentum, Besitz, eines Erbbaurechts oder einer Dienstbarkeit an einer Sache, die zu einer in Satz 1 genannten Infrastruktur gehört, wenn die Übertragung die dauerhafte Erbringung der Infrastrukturleistung durch den Privaten ermöglichen soll.

(2) Das Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft besteht nicht hinsichtlich solcher Verträge oder Vertragsbestandteile, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse beinhalten und durch deren Offenbarung dem Vertragspartner ein wesentlicher wirtschaftlicher Schaden entstehen würde, sofern nicht das Informationsinteresse das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse des privaten Vertragspartners überwiegt. Das Informationsinteresse überwiegt in der Regel das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse, wenn der private Vertragspartner im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Wettbewerber ist oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 ist durch den privaten Vertragspartner darzulegen.

(3) Wird ein Antrag auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft bezogen auf einen Vertrag im Sinne des Absatzes 1 gestellt, der vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 358) geschlossen wurde, und stehen der Gewährung von Akteneinsicht oder Aktenauskunft Bestimmungen des Vertrages entgegen, so hat die vertragschließende öffentliche Stelle den privaten Vertragspartner zu Nachverhandlungen und zur Anpassung des Vertrages aufzufordern. Kann innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach Zugang der Aufforderung zur Nachverhandlung keine Einigung erzielt werden, so wird Akteneinsicht oder Aktenauskunft gewährt, wenn das Informationsinteresse das private Geheimhaltungsinteresse erheblich überwiegt. Der Abwägungsmaßstab des Absatzes 2 ist zu berücksichtigen. Das Vorliegen des schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses ist durch den privaten Vertragspartner darzulegen. § 14 bleibt unberührt.

(4) Die übrigen Einschränkungen des Informationsrechts nach Abschnitt 2 bleiben unberührt."

3. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Verträge nach § 7a sind zu veröffentlichen, soweit die Voraussetzungen eines Akteneinsichtsrechts oder Aktenauskunftsrechts nach § 7a vorliegen und ein öffentliches Informationsinteresse besteht. Dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben."

b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

Artikel II
Neubekanntmachungsermächtigung

Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, den Wortlaut des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung neu bekannt zu machen.

Artikel III
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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