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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Umweltschutzgebührenordnung 1

Vom 9. März 2010
(GVBl Nr. 9 vom 27.03.2010 S. 140, ber. S. 247)



Auf Grund des § 6 Absatz 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Gesetz vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel I

Die Umweltschutzgebührenordnung vom 11. November 2008 (GVBl. S. 417), die zuletzt durch Verordnung vom 11. August 2009 (GVBl. S. 413) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort "Grundwasserschutz" die Wörter "sowie Treibhausgasemissionen einschließlich der dazu vorgesehenen Umweltberichterstattung" eingefügt.

2. In § 3 Nummer 2 wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"soweit sich aus § 8 Absatz 6 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge nichts anderes ergibt."

3. Das Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 1 Absatz 1) erhält die sich aus der Anlage zu dieser Verordnung ergebende Fassung.

Artikel II

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

.


Umweltgebührenordnung
Anlage
zu § 1 Abs. 1

Vorbemerkungen

    Tarifstellen
I. Allgemeines ab 1000
II. Immissionsschutz ab 2000
III. Abfallentsorgung ab 3000
IV. Strahlenschutz ab 4000
V. Gewässerschutz ab 5000
VI. Naturschutz, Landschaftspflege, Grünordnung, Forst- und Jagdwesen ab 6000
VII. Boden- und Grundwasserschutz ab 7000

Vorbemerkungen

Nachstehende Vorbemerkungen gelten für alle Tarifstellen, soweit in den dortigen Anmerkungen hierauf verwiesen wird.

  1. In den Gebührensätzen für Messungen, Ortsbesichtigungen und Probenahmen sind alle anfallenden Kosten für die jeweiligen Amtshandlungen enthalten. Dies können im Einzelfall insbesondere Materialkosten, Fahrtkosten, Vornahme von Messungen, Einsatz des Messpersonals, Verhandlungen mit Dritten, Überprüfungen vor Ort, Auswertung von Messergebnissen, Erstellung von Gutachten, Anfertigen von Messdiagrammen oder Gerätebenutzung sein, auch wenn sie bei amtshilfeleistenden Verwaltungen entstehen.
  2. Die für die Berechnung der Gebühren maßgeblichen Kosten umfassen sämtliche Anschaffungs- und Herstellungskosten einschließlich der Mehrwertsteuer. Für Eigenleistungen ist der Kostenbetrag anzusetzen, der für eine entsprechende Unternehmerleistung aufzubringen wäre.


Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR
  I. Allgemeines
1000 Bescheinigungen nach § 7d des Einkommensteuergesetzes für Anlagen, die dem Umweltschutz dienen, bei Herstellungs- oder Anschaffungskosten einschließlich Mehrwertsteuer  
bis 25.000 Euro 0,5 v.H. der Kosten
über 25.000 Euro 125 zuzüglich
0,2 v.H. des 25.000 Euro
übersteigenden
Betrages
mindestens 34
höchstens 1.463
1010 Durchführung einer gesetzlich vorgesehenen Umweltverträglichkeitsprüfung zusätzlich 30 v.H. der
Verwaltungsgebühr
für die Genehmigung/
Planfeststellung/
Erlaubnis/Bewilli-
gung
  Anmerkung:

Die Gebühr wird zusätzlich zu den Gebühren im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bzw. nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sowie nach den wasserrechtlichen Vorschriften erhoben.


Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR
1011 Durchführung eines Scoping-Termins im Umweltverträglichkeitsprüfungs-Verfahren, soweit die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht zu Ende geführt werden kann 10 v.H. der Verwal-
tungsgebühr für die
Genehmigung/
Planfeststellung/
Erlaubnis /Bewilli-
gung
mindestens 550
1012 Durchführung einer Vorprüfung nach §§ 3c und 3e Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, auch in Verbindung mit § 16h des Berliner Wassergesetzes 20 v.H. der Verwal-
tungsgebühr für eine
Genehmigung/
Planfeststellung/
Erlaubnis/Bewilli-
gung
mindestens 550
  Anmerkung:

Die Kosten für die Veröffentlichung der Entscheidung sind vom Vorhabenträger/Antragsteller zu ersetzen.

1030 Entscheidung nach § 5 Absatz 5 Satz 3 des Katastrophenschutzgesetzes 100 - 2.000
1040 Schriftliche Auskunft über umweltrechtliche Anforderungen aus den in § 1 Absatz 1 genannten Bereichen an genehmigungsfreie Bauvorhaben  
je angefangene halbe Arbeitsstunde

a) des höheren Dienstes

37
b) des gehobenen Dienstes 29
c) des mittleren und einfachen Dienstes 24
 

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