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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Umweltschutzgebührenordnung 1
Vom 9. März 2010
(GVBl Nr. 9 vom 27.03.2010 S. 140, ber. S. 247)
Auf Grund des § 6 Absatz 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Gesetz vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, wird verordnet:
Die Umweltschutzgebührenordnung vom 11. November 2008 (GVBl. S. 417), die zuletzt durch Verordnung vom 11. August 2009 (GVBl. S. 413) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort "Grundwasserschutz" die Wörter "sowie Treibhausgasemissionen einschließlich der dazu vorgesehenen Umweltberichterstattung" eingefügt.
2. In § 3 Nummer 2 wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"soweit sich aus § 8 Absatz 6 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge nichts anderes ergibt."
3. Das Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 1 Absatz 1) erhält die sich aus der Anlage zu dieser Verordnung ergebende Fassung.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Umweltgebührenordnung |
Anlage zu § 1 Abs. 1 |
Vorbemerkungen
Tarifstellen | ||
I. | Allgemeines | ab 1000 |
II. | Immissionsschutz | ab 2000 |
III. | Abfallentsorgung | ab 3000 |
IV. | Strahlenschutz | ab 4000 |
V. | Gewässerschutz | ab 5000 |
VI. | Naturschutz, Landschaftspflege, Grünordnung, Forst- und Jagdwesen | ab 6000 |
VII. | Boden- und Grundwasserschutz | ab 7000 |
Vorbemerkungen
Nachstehende Vorbemerkungen gelten für alle Tarifstellen, soweit in den dortigen Anmerkungen hierauf verwiesen wird.
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
I. Allgemeines | ||
1000 | Bescheinigungen nach § 7d des Einkommensteuergesetzes für Anlagen, die dem Umweltschutz dienen, bei Herstellungs- oder Anschaffungskosten einschließlich Mehrwertsteuer | |
bis 25.000 Euro | 0,5 v.H. der Kosten | |
über 25.000 Euro | 125 zuzüglich 0,2 v.H. des 25.000 Euro übersteigenden Betrages |
|
mindestens | 34 | |
höchstens | 1.463 | |
1010 | Durchführung einer gesetzlich vorgesehenen Umweltverträglichkeitsprüfung | zusätzlich 30 v.H. der Verwaltungsgebühr für die Genehmigung/ Planfeststellung/ Erlaubnis/Bewilli- gung |
Anmerkung:
Die Gebühr wird zusätzlich zu den Gebühren im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bzw. nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sowie nach den wasserrechtlichen Vorschriften erhoben. |
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
1011 | Durchführung eines Scoping-Termins im Umweltverträglichkeitsprüfungs-Verfahren, soweit die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht zu Ende geführt werden kann | 10 v.H. der Verwal- tungsgebühr für die Genehmigung/ Planfeststellung/ Erlaubnis /Bewilli- gung |
mindestens | 550 | |
1012 | Durchführung einer Vorprüfung nach §§ 3c und 3e Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, auch in Verbindung mit § 16h des Berliner Wassergesetzes | 20 v.H. der Verwal- tungsgebühr für eine Genehmigung/ Planfeststellung/ Erlaubnis/Bewilli- gung |
mindestens | 550 | |
Anmerkung:
Die Kosten für die Veröffentlichung der Entscheidung sind vom Vorhabenträger/Antragsteller zu ersetzen. |
||
1030 | Entscheidung nach § 5 Absatz 5 Satz 3 des Katastrophenschutzgesetzes | 100 - 2.000 |
1040 | Schriftliche Auskunft über umweltrechtliche Anforderungen aus den in § 1 Absatz 1 genannten Bereichen an genehmigungsfreie Bauvorhaben | |
je angefangene halbe Arbeitsstunde
a) des höheren Dienstes |
37 | |
b) des gehobenen Dienstes | 29 | |
c) des mittleren und einfachen Dienstes | 24 | |
(Stand: 26.04.2021)
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