Regelwerk, Allgemeines. Individualrecht |
AbstG - Abstimmungsgesetz
Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
- Berlin -
Vom 11. Juni 1997
(GVBl. vom 19.06.1997 S. 304; 20.02.2008 S. 22 08; 08.07.2010 S. 359 10; 14.03.2016 S. 90 16; 02.02.2018 S. 160 18; 12.10.2020 S. 787 20)
Gl.-Nr.: 111-4
Abschnitt 1
Volksinitiative
Alle mindestens 16 Jahre alten Einwohner und Einwohnerinnen Berlins können an einer Volksinitiative teilnehmen.
Eine Volksinitiative ist darauf gerichtet, das Abgeordnetenhaus im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeiten mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung, die Berlin betreffen, zu befassen (Artikel 61 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung von Berlin).
Trägerin einer Volksinitiative können eine natürliche Person, eine Mehrheit von Personen, eine Personenvereinigung oder eine Partei sein.
§ 4 Antrag auf Behandlung einer Volksinitiative 08 20
Der Antrag auf Behandlung einer Volksinitiative ist schriftlich an den Präsidenten oder die Präsidentin des Abgeordnetenhauses von Berlin zu richten. Dem Antrag sind Namen und Anschrift der Trägerin, der mit einer Begründung versehene Wortlaut der Vorlage und die Unterstützungserklärungen nach § 5 Absatz 1 beizufügen.
(1) Der Antrag bedarf der Unterschrift von mindestens 20.000 Personen, die am Tage der Unterschrift mindestens 16 Jahre alt und mit alleiniger Wohnung oder mit Hauptwohnung in Berlin im Melderegister verzeichnet sind. Die Unterschrift muss innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eingang des Antrages beim Abgeordnetenhaus von Berlin geleistet sein. Jede Unterschrift muss auf einer Unterschriftsliste oder einem gesonderten Unterschriftsbogen, auf der oder auf dem der Wortlaut der Vorlage oder ihr wesentlicher Inhalt in Kurzform vorangestellt ist, erfolgen. Es obliegt der Trägerin, die für Inneres zuständige Senatsverwaltung vor Beginn der Unterschriftensammlung über den Tag, an dem die Unterschriftensammlung beginnt, sowie die Namen und den Wohnsitz mit Anschrift der Vertrauenspersonen zu informieren; dabei ist der Wortlaut der Volksinitiative beizufügen, der während der Unterschriftensammlung nicht verändert werden darf.
(2) Neben der eigenhändigen Unterschrift müssen folgende Daten der unterzeichnenden Person handschriftlich angegeben sein:
(3) Fehlt die handschriftliche Angabe des Geburtsdatums oder ist diese unvollständig, fehlerhaft oder unleserlich, so gilt die Unterschrift als ungültig. Die Unterschrift gilt zudem als ungültig, wenn sich die Person anhand der Eintragungen nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder sich nicht zweifelsfrei feststellen lässt, ob die Unterschrift fristgerecht erfolgt ist oder die unterzeichnende Person am Tag der Unterschriftsleistung teilnahmeberechtigt war. Enthalten die Eintragungen Zusätze oder Vorbehalte, sind sie nicht handschriftlich oder nicht fristgerecht erfolgt oder wurden sie mit Telefax oder elektronisch übermittelt, so gilt die Unterschrift ebenfalls als ungültig.
(4) Die Trägerin hat einheitliche Unterschriftslisten und -bögen zu verwenden und diese auf eigene Kosten zu beschaffen.
(5) Eine unterstützungswillige Person, die nicht schreiben kann, erklärt ihre Unterstützung zur Niederschrift im Bezirksamt.
(6) Zum Nachweis des Stimmrechts müssen Personen, die nicht in einem Melderegister der Bundesrepublik Deutschland verzeichnet sind oder nicht seit drei Monaten vor dem Tag der Unterzeichnung in Berlin gemeldet sind, die Unterzeichnung im Bezirksamt vornehmen und durch Versicherung an Eides statt glaubhaft machen, dass sie sich in den letzten drei Monaten überwiegend in Berlin aufgehalten haben.
(1) Die Trägerin einer Volksinitiative bestimmt fünf Vertrauenspersonen zur Vertretung der Volksinitiative. Die Vertrauenspersonen müssen unterzeichnungsberechtigt im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 sein. Sie sind berechtigt, im Namen der Unterzeichnenden im Rahmen dieses Gesetzes verbindliche Erklärungen für die Trägerin abzugeben und entgegenzunehmen. Erklärungen der Vertrauenspersonen sind nur verbindlich, wenn sie von mindestens drei Vertrauenspersonen abgegeben werden.
(2) In dem Antrag nach § 4 sind die Namen, die alleinigen Wohnsitze oder die Hauptwohnsitze mit Anschriften und die Geburtsdaten der Vertrauenspersonen aufzuführen.
§ 7 Prüfung der Zulässigkeit 08 20
(1) Der Präsident oder die Präsidentin des Abgeordnetenhauses prüft mit Ausnahme der Zahl der gültigen Unterstützungserklärungen die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Artikels 61 Abs. 1 der Verfassung von Berlin und der § § 1 bis 6. Die Prüfung erfolgt innerhalb einer Frist von 15 Tagen nach Eingang des Antrags.
(2) Der Trägerin kann eine angemessene Frist zur Behebung festgestellter Zulässigkeitsmängel gesetzt werden, wenn ohne eine Änderung des Gegenstands der Volksinitiative eine Mängelbeseitigung möglich ist. Dies gilt nicht für die nach
(Stand: 25.03.2021)
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