Regelwerk

SVO - Sachverständigenordnung der Industrie- und Handelskammer zu Berlin
- Berlin -

Vom 8. Januar 2016
(ABl. Nr. 6 vom 12.02.2016 S. 299)



Siehe Fn *

I. Voraussetzung der öffentlichen Bestellung und Vereidigung

§ 1 Bestellungsgrundlage

Die Industrie- und Handelskammer zu Berlin bestellt gemäß § 36 der Gewerbeordnung auf Antrag Sachverständige für bestimmte Sachgebiete nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

§ 2 Öffentliche Bestellung

(1) Die öffentliche Bestellung hat den Zweck, Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur Verfügung zu stellen, deren Aussagen besonders glaubhaft sind.

(2) Die öffentliche Bestellung umfasst die Erstattung von Gutachten und andere Sachverständigenleistungen wie Beratungen, Überwachungen, Prüfungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten.

(3) Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich erteilt werden.

(4) Die öffentliche Bestellung wird auf fünf Jahre befristet. Bei einer erstmaligen Bestellung und in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei Zweifeln über die Fortdauer der persönlichen oder fachlichen Eignung des Sachverständigen, kann die Frist von fünf Jahren unterschritten werden.

(5) Die öffentliche Bestellung erfolgt durch schriftlichen Bescheid (Bestellungsbescheid).

(6) Die Tätigkeit des öffentlich bestellten Sachverständigen ist nicht auf den Bezirk der bestellenden Industrie- und Handelskammer beschränkt.

§ 3 Bestellungsvoraussetzungen

(1) Ein Sachverständiger ist auf Antrag öffentlich zu bestellen, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen. Für das beantragte Sachgebiet muss ein Bedarf an Sachverständigenleistungen bestehen. Die Sachgebiete und die Bestellungsvoraussetzungen für das einzelne Sachgebiet werden durch die Industrie- und Handelskammer zu Berlin bestimmt.

(2) Voraussetzung für die öffentliche Bestellung des Antragstellers ist, dass

  1. er eine Niederlassung als Sachverständiger im Geltungsbereich des Grundgesetzes unterhält;
  2. er über ausreichende Lebens- und Berufserfahrung verfügt;
  3. keine Bedenken gegen seine Eignung bestehen;
  4. er erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse, praktische Erfahrungen und die Fähigkeit, sowohl Gutachten zu erstatten als auch die in § 2 Absatz 2 genannten Leistungen zu erbringen, nachweist;
  5. er über die zur Ausübung der Tätigkeit als öffentlich bestellter Sachverständiger erforderlichen Einrichtungen verfügt;
  6. er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt;
  7. der die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie für die Einhaltung der Pflichten eines öffentlich bestellten Sachverständigen bietet;
  8. er nachweist, dass er über einschlägige Kenntnisse des deutschen Rechts und die Fähigkeit zur verständlichen Erläuterung fachlicher Feststellungen und Bewertungen verfügt;
  9. er über die erforderliche geistige und körperliche Leistungsfähigkeit entsprechend den Anforderungen des beantragten Sachgebiets verfügt.

(3) Ein Sachverständiger, der in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis steht, kann nur öffentlich bestellt werden, wenn er die Voraussetzungen des Absatz 2 erfüllt und zusätzlich nachweist, dass

  1. sein Anstellungsvertrag den Erfordernissen des Absatz 2 Buchstabe g nicht entgegensteht, und dass er seine Sachverständigentätigkeit persönlich ausüben kann;
  2. er bei seiner Sachverständigentätigkeit im Einzelfall keinen fachlichen Weisungen unterliegt und seine Leistungen gemäß § 13 als von ihm selbst erstellt kennzeichnen kann;
  3. ihn sein Arbeitgeber im erforderlichen Umfang für die Sachverständigentätigkeit freistellt.

§ 4 Bestellungsvoraussetzungen für Anträge nach § 36a GewO

(1) Für die Anerkennung von Qualifikationen des Antragstellers aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten die Voraussetzungen von § 36a Absatz 1 und 2 GewO.

(2) Im Übrigen gilt § 3 Absatz 2 und 3.

II. Verfahren der öffentlichen Bestellung und Vereidigung

§ 5 Zuständigkeit und Verfahren

(1) Die Industrie- und Handelskammer zu Berlin ist zuständig, wenn die Niederlassung des Sachverständigen, die den Mittelpunkt seiner Sachverständigentätigkeit im Geltungsbereich des Grundgesetzes bildet, im Kammerbezirk liegt. Die Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammer zu Berlin endet, wenn der Sachverständige die Niederlassung nach Satz 1 nicht mehr im Kammerbezirk unterhält.

(2) Über die öffentliche Bestellung entscheidet die Industrie- und Handelskammer zu Berlin nach Anhörung der dafür bestehenden Ausschüsse und Gremien. Zur Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen kann sie Referenzen einholen, sich vom Antragsteller erstattete Gutachten vorlegen lassen, Stellungnahmen fachkundiger Dritter abfragen, die Einschaltung eines Fachgremiums veranlassen und weitere Erkenntnisquellen nutzen.

(3) Der Sachverständige erhält mit der öffentlichen Bestellung neben dem Bestellungsbescheid auch eine Bestellungsurkunde, den Rundstempel, den Ausweis, die Sachverständigenordnung und die dazu ergangenen Richtlinien. Bestellungsurkunde, Rundstempel und Ausweis bleiben Eigentum der Industrie- und Handelskammer zu Berlin.

§ 6 Zuständigkeit und Verfahren für Anträge nach § 36a GewO

(1) Abweichend von § 5

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