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Regelwerk, Allgemein

BlnSchAG - Berliner Schiedsamtsgesetz
- Berlin -

Vom 7. April 1994
(GVBl. 1994 S. 109;...; 17.03.2014 S. 70)
Gl.-Nr: 317-1



Erster Abschnitt
Das Schiedsamt

§ 1 Schiedsamt, Schiedsamtsbezirke

(1) Das Schlichtungsverfahren nach diesem Gesetz führt das Schiedsamt durch. Seine Aufgaben werden von Schiedsfrauen und Schiedsmännern (Schiedspersonen) wahrgenommen. Diese sind ehrenamtlich tätig.

(2) Jeder Bezirk wird in mehrere Schiedsamtsbezirke geteilt. Für jeden Schiedsamtsbezirk ist eine Schiedsperson zu bestellen.

(3) Die Schiedsamtsbezirke werden durch die Bezirksverwaltungen festgelegt. Bei einer Neufestlegung sind die Grenzen der Amtsgerichtsbezirke zu beachten; ein Schiedsamtsbezirk darf sich nicht über einen Amtsgerichtsbezirk hinaus erstrecken.

§ 2 Eignung für das Schiedsamt

(1) Die Schiedsperson muß nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.

(2) Schiedsperson kann nicht sein, wer

  1. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
  2. unter Betreuung steht.

(3) Schiedsperson soll nicht sein, wer

  1. das 30. Lebensjahr nicht vollendet hat,
  2. nicht in dem Bezirk wohnt, dem der Schiedsamtsbezirk angehört, oder
  3. durch sonstige, nicht unter Absatz 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

(4) Zur Schiedsperson soll nicht gewählt oder wiedergewählt werden, wer das 70. Lebensjahr vollendet hat.

§ 3 Wahl der Schiedsperson

(1) Die Bezirksverordnetenversammlung wählt die Schiedsperson für jeden Schiedsamtsbezirk.

(2) Die für die Wahl nach Absatz 1 zuständige Bezirksverwaltung soll in geeigneter Form bekanntmachen, daß sich interessierte Personen um das Amt bewerben können.

(3) Die Schiedsperson wird für fünf Jahre gewählt. Sie wird in ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis berufen; eine Entlassung nach § 22 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes aus einem Beamtenverhältnis zum Land Berlin oder zu einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts erfolgt nicht. Bis zu ihrem Amtsantritt bleibt die bisherige Schiedsperson tätig.

§ 4 Bestätigung der Wahl

Die gewählte Schiedsperson bedarf der Bestätigung durch den Präsidenten des Amtsgerichts, in dessen Aufsichtsbezirk der Schiedsamtsbezirk liegt

§ 5 Vereidigung der Schiedsperson

(1) Die Schiedsperson wird von dem Präsidenten des Amtsgerichts, in dessen Aufsichtsbezirk der Schiedsamtsbezirk liegt auf die Erfüllung ihrer Pflichten vereidigt. Der Eid lautet:

"Ich schwöre, die Pflichten einer Schiedsfrau/eines Schiedsmannes getreulich zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe."

Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(2) Gibt die Schiedsperson an, daß sie als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann sie diese dem Eid anfügen.

(3) Gibt die Schiedsperson an, daß sie aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so kann sie anstelle der Worte "Ich schwöre" die Worte "Ich gelobe" oder eine andere Beteuerungsformel sprechen. Die Beteuerung steht dem Eid gleich; hierauf ist die Schiedsperson hinzuweisen.

(4) Bei der Wiederwahl genügt die Verweisung auf den bereits geleisteten Eid oder die Beteuerung.

§ 6 Aufsicht

(1) Die Schiedsperson unterliegt der Aufsicht des Präsidenten des Amtsgerichts, in dessen Aufsichtsbezirk der Schiedsamtsbezirk liegt und der ihm übergeordneten Behörden der Justizverwaltung.

(2) Die Aufsichtsbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Schiedsperson zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Amtstätigkeit anzuhalten. Sie dürfen auch Rügen erteilen. Sie bearbeiten Beschwerden über die Schiedsperson.

§ 7 Ablehnung und Niederlegung des Amtes

(1) Die Berufung zur Schiedsperson kann ablehnen, wer

  1. das 60. Lebensjahr vollendet hat,
  2. schon während der vorausgegangenen fünf Jahre als Schiedsperson tätig war,
  3. anhaltend krank ist,
  4. aus beruflichen Gründen häufig oder langdauernd von seinem Wohnort abwesend ist,
  5. durch die Ausübung des Amtes in der Sorge für seine Familie besonders belastet wird oder
  6. aus sonstigen wichtigen Gründen das Amt nicht ausüben kann.

(2) Absatz 1 Nr. 3 bis 6 gilt entsprechend für die Niederlegung des Amtes.

(3) Über die Befugnis zur Ablehnung oder Niederlegung entscheidet der Präsident des Amtsgerichts, in dessen Aufsichtsbezirk der Schiedsamtsbezirk liegt

§ 8 Amtsenthebung

(1) Die Schiedsperson ist ihres Amtes zu entheben, wenn die in § 2 Abs. 2 genannten Umstände nachträglich eintreten oder bekannt werden. Sie kann auch aus anderen wichtigen Gründen ihres Amtes enthoben werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Schiedsperson

  1. ihre Pflichten gröblich verletzt hat,
  2. sich als unwürdig erwiesen hat, das Schiedsamt auszuüben, oder
  3. ihr Amt nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.

(2) Über die Amtsenthebung entscheidet auf Antrag des Präsidenten des Amtsgerichts, in dessen Aufsichtsbezirk der Schiedsamtsbezirk liegt der Präsident des Kammergerichts. Vor der Entscheidung sind die Schiedsperson und die Bezirksverwaltung zu hören.

§ 9 Personenbezogene Informationen

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