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Regelwerk

RettG - Rettungstatengesetz
Gesetz über die staatliche Anerkennung für Rettungstaten

- Berlin -

Vom 28. Mai 1953
(GVBl. 1953 S. 354; 17.03.1983 S. 482; 30.11.1984 S. 1664)
Gl.-Nr.: 1132-2



§ 1 Arten der Anerkennung

(1) Als staatliche Anerkennung für eine unter Einsatz des eigenen Lebens versuchte oder erfolgreiche Rettung aus Gefahr kann das Ehrenzeichen für Rettung aus Gefahr am Bande (Rettungsmedaille), das nicht zum Tragen bestimmte Erinnerungszeichen für Rettung aus Gefahr (Erinnerungsmedaille) verliehen oder eine öffentliche Belobigung ausgesprochen werden.

(2) Neben oder außer der Verleihung der Rettungs- oder Erinnerungsmedaille oder der öffentlichen Belobigung kann eine Geldbelohnung bewilligt werden.

§ 2 Voraussetzungen für die Anerkennung

(1) Die Rettungsmedaille wird an Personen verliehen, die unter besonders schwierigen, mit erheblicher eigener Lebensgefahr verbundenen Umständen erfolgreich Menschen aus einer Lebensgefahr gerettet oder eine der Allgemeinheit drohende Gefahr abgewendet und dabei einen besonderen Beweis von Mut und Opferwilligkeit erbracht haben.

(2) Die Erinnerungsmedaille wird verliehen, wenn sich der Retter bei seinem Rettungswerk in minder schwerer Lebensgefahr befunden hat.

(3) Eine öffentliche Belobigung wird ausgesprochen, wenn die Voraussetzungen für die Verleihung der Rettungs- oder Erinnerungsmedaille nicht gegeben sind, das Verhalten des Retters jedoch eine Anerkennung rechtfertigt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Rettungsversuche entsprechend.

§ 3 Kreis der auszuzeichnenden Personen

(1) Die Rettungs- oder Erinnerungsmedaille wird verliehen:

  1. ohne Rücksicht auf den Ort der Rettungstat an Personen, die in Berlin ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben,
  2. ohne Rücksicht auf den Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt des Retters für Rettungstaten im Lande Berlin.

(2) Die Rettungs- oder Erinnerungsmedaille kann einer Person nur einmal verliehen werden. Die Verleihung der Rettungsmedaille schließt die spätere Verleihung der Erinnerungsmedaille aus. Personen, denen von einem anderen deutschen Lande ein Ehren- oder Erinnerungszeichen für Rettung aus Gefahr verliehen worden ist, erhalten für dieselbe Rettungstat keine Auszeichnung.

§ 4 Ausschluß der Verleihung

(1) Die Rettungs- oder Erinnerungsmedaille wird nicht an Personen verliehen, die bei der Rettung nur in Ausübung ihrer beruflichen oder dienstlichen Pflicht gehandelt haben.

(2) Bei Rettungstaten, die das Durchschnittsmaß der Pflichterfüllung erheblich überschreiten, sind Ausnahmen zulässig.

§ 5 Form der Anerkennung

(1) Die Rettungs- oder Erinnerungsmedaille wird vom Senat verliehen. Über die Verleihung wird eine vom Regierenden Bürgermeister unterzeichnete Verleihungsurkunde ausgestellt. Das gleiche gilt für die Bewilligung einer Geldbelohnung.

(2) Die Rettungs- und Erinnerungsmedaille verbleibt nach dem Tode des Inhabers den Hinterbliebenen.

(3) Die öffentliche Belobigung wird durch das Bezirksamt ausgesprochen.

§ 6 Umtausch und Ersatz von alten Ehrenzeichen

(1) Die auf Grund der Verordnung über die Verleihung von Auszeichnungen für die Errettung von Menschen aus Lebensgefahr (Rettungsmedaillen) vom 22. Juni 1933 (RGBl. I S. 411) und der Verordnung über die Verleihung von Auszeichnungen für die Errettung von Menschen aus Lebensgefahr (Rettungsmedaillen) vom 10. Juli 1937 (RGBl. I S. 813) verliehenen Medaillen für Rettung aus Gefahr können auf Antrag gegen Ehrenzeichen der neuen Prägung umgetauscht werden.

(2) Ebenso kann für nachweislich in Verlust geratene Rettungs- oder Erinnerungsmedaillen Ersatz geleistet werden.

§ 7 Durchführungs- und Ausführungsbestimmungen

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften, insbesondere über die Ausgestaltung des Ehren- und des Erinnerungszeichens erläßt der Senat, die Verwaltungsvorschriften der Senator für Inneres.

§ 8 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

ENDE