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PDieVO - Polizeidienstkräfteverordnung
Verordnung über die Wahrnehmung bestimmter polizeilicher Aufgaben durch Dienstkräfte der Polizei
- Berlin -
Vom 16. April 2024
(GVBl. Nr. 14 vom 27.04.2024 S. 116)
Gl.-Nr.: 2011-1-11
Auf Grund des § 5 Absatz 2 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (GVBl. S. 459) geändert worden ist, verordnet der Senat:
§ 1 Polizeidienstkräfte mit Vollzugsaufgaben
Dienstkräfte im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (GVBl. S. 459) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sind
soweit sie als Beschäftigte des Landes Berlin auf Dauer bestimmte Aufgaben wahrnehmen.
§ 2 Aufgaben der Polizeibeschäftigten im Objektschutz
Der Einsatz von Polizeibeschäftigten im Objektschutz dient der Entlastung der Vollzugspolizei bei den Aufgaben des Objektschutzes. Die Polizeibeschäftigten im Objektschutz können auch zur Unterstützung und Entlastung der Vollzugspolizei bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Überwachung des ruhenden Verkehrs eingesetzt werden.
§ 3 Befugnisse der Polizeibeschäftigten im Objektschutz
Den Polizeibeschäftigten im Objektschutz werden die nachstehenden polizeilichen Befugnisse übertragen, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 erforderlich sind:
(Stand: 06.05.2024)
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