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Regelwerk; Allgemeines; Polizei

PDieVO - Polizeidienstkräfteverordnung
Verordnung über die Wahrnehmung bestimmter polizeilicher Aufgaben durch Dienstkräfte der Polizei

- Berlin -

Vom 16. April 2024
(GVBl. Nr. 14 vom 27.04.2024 S. 116)
Gl.-Nr.: 2011-1-11



Auf Grund des § 5 Absatz 2 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (GVBl. S. 459) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1 Polizeidienstkräfte mit Vollzugsaufgaben

Dienstkräfte im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (GVBl. S. 459) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sind

  1. die Polizeibeschäftigten im Objektschutz ( §§ 2 und 3),
  2. die Polizeibeschäftigten im Gefangenenbewachungsdienst ( §§ 4 und 5),
  3. die Polizeibeschäftigten im Sicherheits- und Ordnungsdienst ( §§ 6 und 7),
  4. die Polizeibeschäftigten im Ermittlungsdienst ( §§ 8 und 9) und
  5. die Polizeibeschäftigten im Abschnittskommissariat ( §§ 10 und 11),

soweit sie als Beschäftigte des Landes Berlin auf Dauer bestimmte Aufgaben wahrnehmen.

§ 2 Aufgaben der Polizeibeschäftigten im Objektschutz

Der Einsatz von Polizeibeschäftigten im Objektschutz dient der Entlastung der Vollzugspolizei bei den Aufgaben des Objektschutzes. Die Polizeibeschäftigten im Objektschutz können auch zur Unterstützung und Entlastung der Vollzugspolizei bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Überwachung des ruhenden Verkehrs eingesetzt werden.

§ 3 Befugnisse der Polizeibeschäftigten im Objektschutz

Den Polizeibeschäftigten im Objektschutz werden die nachstehenden polizeilichen Befugnisse übertragen, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 erforderlich sind:

  1. Auf Grund des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes:
    1. Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme gemäß § 15,
    2. Allgemeine Befugnisse gemäß § 17 Absatz 1 und 2,
    3. Ermittlungen, Befragungen, Datenerhebungen gemäß § 18,
    4. Identitätsfeststellung gemäß § 21,
    5. Prüfung von Berechtigungsscheinen gemäß § 22,
    6. Datenerhebungen an gefährdeten Objekten gemäß § 24a,
    7. Bild- und Tonaufnahmen und -aufzeichnungen zur Eigensicherung und zum Schutz von Dritten gemäß § 24c,
    8. Datenabfragen, Datenabgleich gemäß § 28,
    9. Platzverweisung gemäß § 29 Absatz 1,
    10. Gewahrsam gemäß § 30,
    11. Durchsuchung von Personen gemäß § 34,
    12. Durchsuchung von Sachen gemäß § 35,
    13. Betreten von Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen sowie anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen und Grundstücken gemäß § 36 Absatz 5,
    14. Umsetzung von Fahrzeugen gemäß § 37a,
    15. Sicherstellung gemäß § 38,
    16. Datenspeicherung, -veränderung, -nutzung gemäß § 42,
    17. Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereichs gemäß § 44 und
    18. Datenübermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs gemäß § 45;
  2. auf Grund des § 8 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1117) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung:
    1. Ersatzvornahme gemäß § 10 und
    2. Anwendung unmittelbaren Zwanges gemäß § 12

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