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Regelwerk, Allgemeines, Sanktionen

JVollzDSG Bln - Justizvollzugsdatenschutzgesetz Berlin
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug, bei den Sozialen Diensten der Justiz des Landes Berlin und der Führungsaufsichtsstelle beim Landgericht Berlin I

- Berlin -

Vom 27. September 2021
(GVBl. Nr. 73 vom 06.10.2021 S. 1145; 09.02.2023 S. 38 23 i.K.)
Gl.-Nr. 350-4


Überschrift geändert 23 i.K.

Teil 1
Ziel, Anwendungsbereich und Verantwortliche

§ 1 Ziel

Dieses Gesetz dient dazu,

  1. bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Justizvollzug, bei den Sozialen Diensten der Justiz und bei der Führungsaufsichtsstelle die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen, insbesondere das Recht einer jeden Person, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu bestimmen, zu wahren,
  2. dem Justizvollzug, den Sozialen Diensten der Justiz sowie der Führungsaufsichtsstelle zu ermöglichen, ihre Aufgaben zu erfüllen, sowie
  3. dem Justizvollzug zu ermöglichen, die Sicherheit und Ordnung der Anstalten zu gewährleisten.

§ 2 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für

  1. den Vollzug nach dem Berliner Strafvollzugsgesetz vom 4. April 2016 (GVBl. S. 152) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. den Vollzug nach dem Berliner Jugendstrafvollzugsgesetz vom 4. April 2016 (GVBl. S. 152) in der jeweils geltenden Fassung,
  3. den Vollzug nach dem Berliner Untersuchungshaftvollzugsgesetz vom 3. Dezember 2009 (GVBl. S. 686), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. April 2016 (GVBl. S. 152) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  4. den Vollzug nach dem Berliner Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz vom 27. März 2013 (GVBl. S. 71), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. April 2016 (GVBl. S. 152) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  5. den Vollzug des Jugendarrestes gemäß § 90 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, und
  6. die Bewährungshilfe, die Gerichtshilfe und die Führungsaufsicht, soweit dies im Teil 4 bestimmt ist.

§ 3 Anwendbarkeit anderer Vorschriften

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist, gelten für die Tätigkeit der Behörden im Anwendungsbereich dieses Gesetzes die Teile 1 und 3 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. 2018, S. 418), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Neben diesem Gesetz ist das Berliner Informationsfreiheitsgesetz vom 15. Oktober 1999 (GVBl. 1999, S. 561), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. 2020, S. 807) geändert worden ist, anzuwenden, soweit sich nicht aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt.

(3) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im sachlichen Anwendungsbereich gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 134 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) gelten deren Bestimmungen und die Teile 1 und 2 des Berliner Datenschutzgesetzes als landesrechtliche Durchführungsbestimmungen.

§ 4 Verantwortlicher 23

(1) Justizvollzug im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden Stellen, die Aufgaben des Justizvollzugs nach § 2 Nummer 1 bis 5 wahrnehmen:

  1. die Justizvollzugsanstalten, die Jugendstrafanstalt und die Jugendarrestanstalt des Landes Berlin (Anstalten), einschließlich ihrer Untereinheiten und Abteilungen, insbesondere der Einrichtung zum Vollzug der Sicherungsverwahrung, der Einweisungsabteilung, der Auskunftsstelle des Justizvollzugs, des Justizvollzugskrankenhauses und der Zentralen IT-Stelle der Justizvollzugsanstalten und der Sozialen Dienste der Justiz, letztere jedoch nur, soweit sie für den Justizvollzug tätig ist, sowie
  2. die für Justiz zuständige Senatsverwaltung, soweit sie unmittelbar Aufgaben des Justizvollzugs nach § 2 Nummer 1 und 2 wahrnimmt oder die Dienst- oder Fachaufsicht über die Anstalten ausübt.

Die in Nummer 1 genannten Stellen bilden zusammen einen Verantwortlichen im Sinne des § 31 Nummer 7 des Berliner Datenschutzgesetzes.

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