Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

BerlHintG - Berliner Hinterlegungsgesetz
- Berlin -

Vom 11. April 2011
(GVBl. Nr. 10 vom 20.04.2011 S. 106)
Gl.-Nr.: 3211-1



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Hinterlegungsbehörden

(1) Die Hinterlegungsgeschäfte werden von der Hinterlegungsstelle und der Hinterlegungskasse wahrgenommen.

(2) Die Aufgaben der Hinterlegungsstelle werden den Amtsgerichten übertragen. Einzelheiten regelt § 3 der Zuweisungsverordnung vom 8. Mai 2008 (GVBl. S. 116), die zuletzt durch § 28 Absatz 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Aufgaben der Hinterlegungskasse werden der Landeshauptkasse übertragen.

§ 2 Übertragung der Aufgaben

Die Geschäfte der Hinterlegungsstelle sind Angelegenheiten der Justizverwaltung. Sie werden in der Regel von Beamten des gehobenen Dienstes wahrgenommen.

§ 3 Abgabe an eine andere Hinterlegungsstelle

Die Hinterlegungsstelle kann eine bei ihr anhängige Sache aus wichtigem Grund an eine in einem anderen Land gelegene Hinterlegungsstelle abgeben, wenn diese zur Übernahme bereit ist. Von der Abgabe einer Sache an eine andere Hinterlegungsstelle hat die neue Hinterlegungsstelle die Beteiligten zu benachrichtigen.

§ 4 Beteiligte

(1) Am Hinterlegungsverfahren ist beteiligt, wer die Annahme zur Hinterlegung nach § 9 oder die Herausgabe nach § 17 schlüssig beantragt.

(2) Beteiligter ist auch, wer vom Antragsteller schriftlich als Empfänger des herauszugebenden Gegenstandes bezeichnet wird. Die Bezeichnung kann auch nach Antragstellung erfolgen.

(3) Beteiligt sind ferner sachlich zuständige Behörden oder Gerichte, die ein Ersuchen an die Hinterlegungsstelle richten.

§ 5 Akteneinsicht

Den Beteiligten ist Einsicht in die Hinterlegungsakten zu gestatten, soweit nicht schutzwürdige Belange eines Beteiligten entgegenstehen.

§ 6 Überprüfung von Entscheidungen

(1) Gegen Entscheidungen der Hinterlegungsstelle findet die Beschwerde statt. Die Beschwerde ist bei der Hinterlegungsstelle schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Hält die Hinterlegungsstelle die Beschwerde für begründet, so hilft sie ihr ab. Andernfalls legt sie die Beschwerde unverzüglich dem Präsidenten des Amtsgerichts zur Entscheidung vor.

(3) Gegen die Entscheidung über die Beschwerde ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung statthaft.

2. Abschnitt
Annahme

§ 7 Hinterlegungsfähige Gegenstände

(1) Nach diesem Gesetz können

  1. Geldsummen (Geldhinterlegung) oder
  2. Wertpapierguthaben sowie Wertpapiere, Geldzeichen oder sonstige Urkunden und Kostbarkeiten (Werthinterlegung)

hinterlegt werden.

(2) Geld in fremden Währungen kann nur in Form von Geldzeichen hinterlegt werden.

§ 8 Annahme zur Hinterlegung

Die Annahme zur Hinterlegung bedarf einer Verfügung der Hinterlegungsstelle (Annahmeanordnung). Die Verfügung ergeht:

  1. auf Antrag der hinterlegenden Person, wenn sie die Tatsachen angibt, aus denen ein gesetzlicher Hinterlegungsgrund hervorgeht oder wenn sie nachweist, dass sie durch Entscheidung oder Anordnung der zuständigen Behörde zur Hinterlegung für berechtigt oder verpflichtet erklärt ist,
  2. auf Ersuchen der zuständigen Behörde.

§ 9 Antrag des Hinterlegers

(1) Der Antrag auf Hinterlegung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen.

(2) Der Antrag hat zu enthalten:

  1. den Namen oder die Firma sowie die Anschrift des Antragstellers und der möglichen Empfänger,
  2. bei der Hinterlegung von Geldbeträgen oder Geldzeichen den Betrag und die Währung,
  3. bei der Hinterlegung von Wertpapierguthaben, Wertpapieren sowie sonstigen Urkunden die genaue Bezeichnung und einen Wertbetrag,
  4. bei der Hinterlegung von Kostbarkeiten deren genaue Beschreibung sowie den Wert.

(3) Der Antragsteller hat die Tatsachen, welche die Hinterlegung rechtfertigen, im Antrag schlüssig darzulegen. Ist der Antragsteller durch eine Behörde oder ein Gericht zur Hinterlegung für berechtigt oder verpflichtet erklärt worden, so ist dem Antrag eine Abschrift der Entscheidung beizufügen.

(4) Wird das Recht des Gläubigers zum Empfang des hinterlegten Gegenstands von der Bewirkung einer Gegenleistung abhängig gemacht, so ist die Gegenleistung anzugeben.

(5) In den Fällen des § 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuches, des § 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie des § 67 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist dem Antrag auf Annahme der Nachweis beizufügen, dass das Aufgebotsverfahren eingeleitet ist.

§ 10 Vollziehung der Hinterlegung

Die Hinterlegung wird vollzogen

  1. bei Geldsummen durch Gutschrift auf einem von der Hinterlegungsstelle bezeichneten Konto oder in Eilfällen durch Bareinzahlung bei der zuständigen Geldannahmestelle,
  2. bei Wertpapierguthaben durch Buchung auf einem von der Hinterlegungsstelle bezeichneten Depotkonto,

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion