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BlnGrStMG - Berliner Grundsteuermesszahlengesetz
Gesetz über die Festsetzung der Steuermesszahlen bei der Grundsteuer Berlin
- Berlin -
Vom 27. Juni 2024
(GVBl. Nr. 26 vom 10.07.2024 S. 422)
Gl.-Nr.: 6110-6
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Steuermesszahl für Grundstücke
(1) Die Steuermesszahl beträgt abweichend von § 15 Absatz 1 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist,
(2) Für § 15 Absatz 2 bis 5 des Grundsteuergesetzes sind die Steuermesszahlen nach Absatz 1 maßgeblich.
§ 2 Abweichende Festsetzung für eigengenutzte Wohngrundstücke in Härtefällen
Die Grundsteuer für eigengenutzte bebaute Grundstücke im Sinne des § 249 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 des Bewertungsgesetzes kann niedriger festgesetzt werden, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre. Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Steuererhebung die persönliche Existenz vernichten oder ernstlich gefährden würde. § 163 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 12, 13 und 14 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
§ 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
ENDE |
(Stand: 15.07.2024)
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